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Regelwerk, EU 2018, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Verordnung (EU) 2018/336 der Kommission vom 8. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 70 vom 13.03.2018 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Richtlinie 2003/87/EG geändert, um den Luftverkehr in das System der EU für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten aufzunehmen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission 3 enthält eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Luftverkehrstätigkeit nachgegangen sind.

(3) Diese Liste, mit der der Verwaltungsaufwand für die Luftfahrzeugbetreiber verringert werden soll, enthält Angaben darüber, welcher Mitgliedstaat einen bestimmten einzelnen Luftfahrzeugbetreiber reguliert.

(4) Die Einbeziehung eines Luftfahrzeugbetreibers in das Emissionshandelssystem der EU hängt von der Ausführung einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und nicht von der Führung in der von der Kommission gemäß Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie erstellten Liste ab.

(5) Änderungen der Liste der Luftfahrzeugbetreiber beruhen auf den neuesten von Eurocontrol zur Verfügung gestellten Daten.

(6) Damit die in Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehene Frist für die jährliche Aktualisierung der Liste der Luftfahrzeugbetreiber beachtet wird, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2018

1) ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 8 vom 13.01.2009 S. 3).

3) Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. Nr. L 219 vom 22.08.2009 S. 1).

.

Anhang


BELGIEN
CRCO-Kennung Luftfahrzeugbetreiber Staat des Luftfahrzeugbetreibers
31102 ACT AIRLINES TÜRKEI
38484 AEROTRANSCARGO MOLDAU, REPUBLIK
41049 AHS AIR INT PAKISTAN
7649 AIRBORNE EXPRESS VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
33612 ALLIED AIR LIMITED NIGERIA
27011 ASL AIRLINES BELGIUM BELGIEN
31416 AVIa TRAFFIC COMPANY TADSCHIKISTAN
30020 AVIASTAR-TU CO. RUSSISCHE FÖDERATION
123 Abelag Aviation NV BELGIEN
908 BRUSSELS AIRLINES BELGIEN
25996 CAIRO AVIATION ÄGYPTEN

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