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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2018/338 der Kommission vom 7. März 2018 zur Zulassung einer Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergillus niger (DSM 25770) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen, Mastschweine, Sauen, Mastschweinearten und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Masttruthühner, Zuchttruthühner, alle anderen Vogelarten (außer Legevögeln) und Absetzferkel (Zulassungsinhaber BASF SE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 65 vom 08.03.2018 S. 17

A;
VO (EU) 2019/1290 - Bl. L 203 vom 01.08.2019 S. 6 Inkrafttreten)



Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergillus niger (DSM 25770) gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergillus niger (DSM 25770) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen, Mastschweine, Sauen, Mastschweinearten und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Masttruthühner, Zuchttruthühner, alle Mast-, Zucht- oder Legevogelarten und Absetzferkel (Zulassungsinhaber BASF SE).

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 28. September 2017 2 den Schluss, dass sich 6-Phytase aus Aspergillus niger (DSM 25770) unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt und dass sie die zootechnische Leistung und/oder die Phosphor-Verwertung bei den Zielarten verbessert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergillus niger (DSM 25770) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist, wird unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2018

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) EFSa Journal 2017; 15(11)5024.

.

Anhang 19


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Name des Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungs-
dauer der Zulassung

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(Stand: 30.08.2019)

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