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Regelwerk, EU 2018, Immissionsschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/649 der Kommission vom 23. Januar 2018 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2014, 2015 und 2016 zugelassenen neuen Personenkraftwagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 108 vom 27.04.2018 S. 14;
VO (EU) 2019/631 - ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 13 Inkrafttreten Gültigaufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. Art. 18 der VO (EU) 2019/631

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der durchschnittliche Massewert, der zur Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen jedes neuen Personenkraftwagens herangezogen wird, muss alle drei Jahre angepasst werden, um etwaigen Änderungen der durchschnittlichen Masse von in der Union zugelassenen Neufahrzeugen Rechnung zu tragen.

(2) Aus der Überwachung der Masse der in den Jahren 2014, 2015 und 2016 in der Union zugelassenen neuen Personenkraftwagen in fahrbereitem Zustand geht hervor, dass die durchschnittliche Masse zurückgegangen ist, weswegen die in Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 genannte Zahl M0 angepasst werden sollte.

(3) Bei der Bestimmung des neuen Wertes sollten nur die Werte herangezogen werden, die die betreffenden Fahrzeughersteller überprüfen konnten, wobei Werte, die eindeutig falsch waren (d. h. weniger als 500 kg betrugen), und Werte, die sich nicht auf in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 fallende Fahrzeuge bezogen, ausgeschlossen wurden. Darüber hinaus sollte dem neuen Wert der gewichtete Durchschnitt zugrunde liegen, in dem die Zahl der in den Kalenderjahren 2014, 2015 und 2016 in der Union neu zugelassenen Personenkraftwagen berücksichtigt ist.

(4) Vor diesem Hintergrund sollte der ab 2019 anwendbare Wert M0 um 12,52 kg von 1.392,4 kg auf 1.379,88 kg gesenkt werden.

(5) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Buchstabe ba wird eingefügt:

"ba) ab 2019:
Spezifische CO2-Emissionen = 130 + a × (M - M0)
dabei ist:
M = Masse des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg)
M0= 1.379,88
a = 0,0457"

2. in Buchstabe c erhält der Wert M0 folgende Fassung:

"M0 = 1.379,88"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2018

1) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 1.

ENDE

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