Regelwerk, EU 2018

VO (EU) 2018/659
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Abschnitt 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Verzeichnis der Drittländer und der Teile von Drittländern für den Eingang von Equiden und Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union

Artikel 3 Verzeichnis der Drittländer und der Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen der Eingang von Equiden in die Union zugelassen ist

Artikel 4 Drittländer und Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen der Eingang von Equidensperma in die Union zugelassen ist

Artikel 5 Drittländer und Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen der Eingang von Equideneizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist

Abschnitt 3
Allgemeine Anforderungen für den Eingang von Sendungen von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union

Artikel 6 Bescheinigungen

Artikel 7 Gültigkeitsdauer von Gesundheitsbescheinigungen

Abschnitt 4
Transportbestimmungen für den Eingang von Equiden in die Union

Artikel 8 Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen

Artikel 9 Besondere Tiergesundheitsanforderungen für den Lufttransport

Artikel 10 Besondere Tiergesundheitsanforderungen für den Seetransport

Abschnitt 5
Allgemeine Anforderungen an die Untersuchung und Impfung von Equiden, die für den Eingang in die Union bestimmt sind sowie von Spender-Equiden, deren Sperma, Eizellen oder Embryonen für den Eingang in die Union bestimmt sind

Artikel 11 Allgemeine Anforderungen an die Laboruntersuchungen für die Bescheinigung von für den Eingang in die Union bestimmten Sendungen von Equiden oder Equidensperma, -eizellen oder -embryonen

Artikel 12 Untersuchung bei Eintreffen in der Union

Artikel 13 Verabreichung von Impfstoffen und Aufzeichnung der Impfungen

Artikel 14 Anforderungen in Bezug auf die Equine Virale Arteritis

Abschnitt 6
Identifizierung von Equiden, die für den Eingang in die Union bestimmt sind

Artikel 15 Identifizierung von Equiden, die für den Eingang in die Union bestimmt sind

Abschnitt 7
Allgemeine Anforderungen an die Tiergesundheit und die Ausstellung von Bescheinigungen für den Eingang von Equidensendungen in die Union

Artikel 16 Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit eines zeitweilig zugelassenen registrierten Pferdes

Artikel 17 Pflichten des Unternehmers in Bezug auf zeitweilig zugelassene registrierte Pferde

Artikel 18 Wiedereinfuhr zeitweilig in die Union zugelassener registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr

Artikel 19 Umwandlung einer zeitweiligen Zulassung in eine endgültige Zulassung und Tod oder Verlust eines registrierten Pferds

Artikel 20 Besondere Tiergesundheitsbedingungen bei der Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr zur Teilnahme an Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen

Artikel 21 Besondere Tiergesundheitsbedingungen für Einfuhren von Schlachtequiden

Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 22 Übergangsbestimmungen

Artikel 23 Aufhebung

Artikel 24 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Anhang I Liste von Drittländern und Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen der Eingang von Equidensendungen sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist

Anhang II Mustergesundheitsbescheinigungen und Mustererklärungen für den Eingang von lebenden Equiden in die Union

Teil 1
Zeitweilige Zulassung und Durchfuhr

Abschnitt A
Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde in die Union für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen

Abschnitt B
Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Durchfuhr von lebenden Equiden durch die Union aus einem Drittland oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands in ein anderes Drittland oder einen anderen Teil des Hoheitsgebiets desselben Drittlands

Teil 2
Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr

Abschnitt A
Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für höchstens 30 Tage für Rennen, Turniere und kulturelle Veranstaltungen

Abschnitt B
Muster der Gesundheitsbescheinigungen und der Erklärungen für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für bestimmte Turniere oder Rennen

Kapitel 1
Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Wiedereinfuhr registrierter Turnierpferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung veranstalteten Pferdesportveranstaltungen

Kapitel 2
Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Wiedereinfuhr in die Union von registrierten Rennpferden nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an bestimmten Rennveranstaltungen in Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Hongkong, Japan, Singapur, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Katar

Teil 3
Einfuhr

Abschnitt A
Muster der Gesundheitsbescheinigungen und der Erklärung für die Einfuhr in die Union eines einzelnen registrierten Pferdes, eines registrierten Equiden oder eines Zucht- und Nutzequiden

Abschnitt B
Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Einfuhr von Sendungen von Hausequiden zur Schlachtung in die Union

Teil 4
Erläuterungen zu der Bescheinigung

Anhang III Mustergesundheitsbescheinigungen für den Eingang von Equidensperma, -Eizellen und -Embryonen in die Union

Teil 1
Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sperma

Abschnitt A
Muster 1 - Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Sperma von Equiden, das nach dem 30. September 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen und von einer zugelassenen Besamungsstation versendet wurde, aus der das Sperma stammt

Abschnitt B
Muster 2 - Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Beständen von Equidensperma, das nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation versendet wurde, aus der das Sperma stammt

Abschnitt C
Muster 3 - Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Beständen von Equidensperma, das vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation versendet wurde, aus der das Sperma stammt

Abschnitt D
Muster 4 - Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Equidensperma, das gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, sowie von Sendungen mit Beständen von Equidensperma, das gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 oder vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 aus einem zugelassenen Samendepot versendet wurde

Teil 2
Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Eizellen und Embryonen

Abschnitt A
Muster 1 - Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit versendet wurden, aus der die Eizellen oder Embryonen stammen

Abschnitt B
Muster 2 - Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Beständen von Equiden-Eizellen und -Embryonen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit versendet wurden, aus der die Eizellen oder Embryonen stammen

Teil 3
Erläuterungen zu der Bescheinigung

Anhang IV Kategorien männlicher Equiden, auf die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2009/156/EG bezüglich der Equinen Viralen Arteritis anzuwenden sind

Anhang V Mustererklärungen

Teil 1
Erklärung des Flugkapitäns/der Flugkapitänin des Flugzeugs

Teil 2
Erklärung des Schiffskapitäns/der Schiffskapitänin

Teil 3