Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/723 der Kommission vom 16. Mai 2018 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung in Bezug auf die Genehmigung der Betäubung mit niedrigem Luftdruck

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 122 vom 17.05.2018 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 enthält das Verzeichnis der Betäubungsverfahren und damit zusammenhängende Angaben sowie die besonderen Vorschriften für bestimmte Verfahren.

(2) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 enthält die Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Ausrüstung von Schlachthöfen.

(3) Nach einem Antrag eines privaten Unternehmers ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "EFSA") um eine Stellungnahme zu einem Verfahren mit niedrigem Luftdruck (im Folgenden "Verfahren") zur Betäubung von Masthühnern.

(4) In ihrer Stellungnahme 2 vom 25. Oktober 2017 gelangte die EFSa zu folgendem Schluss:

(5) Damit die zuständigen Behörden die Einhaltung des Verfahrens regelmäßig kontrollieren können, sollten für dieses Verfahren spezifische Anforderungen festgelegt werden.

(6) Das Verfahren wird neben dem Einsatz in der gewerblichen Schlachtung als geeignet für die Tötung von Hühnern im Fall einer Bestandsräumung angesehen.

(7) Das Verfahren wird auch in anderen Fällen als geeignet betrachtet, wenn eine große Zahl von Hühnern aus anderen Gründen als der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit, des Tierwohls oder des Umweltschutzes getötet werden muss.

(8) Da das Verfahren in Bezug auf das Tierwohl im Vergleich mit wenigstens einem der derzeit genehmigten Verfahren als zumindest gleichwertig betrachtet werden kann, muss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 geändert werden.

(9) Damit das Verfahren effizient angewandt und überwacht werden kann, sollten bestimmte spezifische Anforderungen in Bezug auf Auslegung, Bau und Ausrüstung beachtet werden. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist daher ebenfalls zu ändern.

(10) Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sollten daher entsprechend geändert werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Kapitel I Tabelle 3 wird wie folgt geändert:

i) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

" Tabelle 3 - Verfahren unter kontrollierter Atmosphäre";

ii) die folgende Zeile 7 wird angefügt:

Nr. Bezeichnung Beschreibung Anwendungsbedingungen Schlüsselparameter Besondere Vorschriften gemäß Kapitel II
"7 Betäubung mit niedrigem Luftdruck Exposition von Tieren bei vollem Bewusstsein gegenüber allmählicher Dekompression mit einer Verringerung des verfügbaren Sauerstoffs auf weniger als 5 % Masthühner mit einem Lebendgewicht von bis zu 4 kg

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Dekompressionsrate

Dauer der Exposition

Umgebungstemperatur und Luftfeuchtigkeit

Nummern 10.1 bis 10.5"

b) In Kapitel II wird folgende Nummer 10 angefügt:

"10. Betäubung mit niedrigem Luftdruck

10.1. In der ersten Phase darf die Dekompressionsrate nicht größer sein als die Verringerung des Drucks vom normalen Luftdruck in Meereshöhe von 760 auf 250 Torr in einem Zeitraum von mindestens 50 Sekunden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion