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Regelwerk, EU 2018, Abfall - EU Bund

Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 141, ber. L 306 S. 72)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und den Grundsatz der Kreislaufwirtschaft zu fördern, die Verbreitung erneuerbarer Energieträger zu fördern, die Energieeffizienz zu verbessern, die Abhängigkeit der Union von Ressourceneinfuhren zu verringern und für neue Chancen in der Wirtschaft sowie zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit beizutragen. Die effizientere Nutzung der Ressourcen dürfte bei gleichzeitiger Senkung der jährlich insgesamt entstehenden Treibhausgasemissionen auch zu wesentlichen Nettoeinsparungen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der Union führen.

(2) Die Zielvorgaben der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 für die Verwertung und das Recycling von Verpackungen und Verpackungsabfällen sollten geändert werden, damit sie die Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser widerspiegeln, indem die Ziele für das Recycling von Verpackungsabfällen heraufgesetzt werden.

(3) Im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts der Union sollten außerdem die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 94/62/EG, falls abweichend, mit denen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5, die Abfälle im Allgemeinen betrifft, in Einklang gebracht werden.

(4) Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Daher müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um darauf hinzuwirken, dass der Anteil an wiederverwendbaren Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, und die Wiederverwendung von Verpackungen steigen. Solche Maßnahmen können Pfandsysteme und andere Anreize umfassen, beispielsweise die Festlegung quantitativer Ziele, die Berücksichtigung von Wiederverwendung in Bezug auf das Erreichen der Recyclingziele und differenzierte finanzielle Beiträge für wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um Anreize dafür zu schaffen, auf wiederverwendbare Verpackungen umzusteigen und eine Senkung des Verbrauchs von nicht recycelbaren und von überflüssigen Verpackungen zu erreichen.

(5) Da als Folge von Wiederverwendung keine neuen Verpackungen in Verkehr gebracht werden und somit die entstandenen Mengen an Verpackungsabfällen nicht steigen, sollten wiederverwendbare Verkaufsverpackungen, die zum ersten Mal in Verkehr gebracht werden, und Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, in Bezug auf das Erreichen der jeweiligen Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungen berücksichtigt werden.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie schaffen, einschließlich wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen. Solche Maßnahmen sollten darauf abzielen, unter dem Blickwinkel des Lebenszyklus die Umweltauswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen zu minimieren, wobei gegebenenfalls den Vorteilen der Verwendung biobasierter Materialien und von Materialien, die sich mehrmals recyceln lassen, gegebenenfalls Rechnung getragen wird. Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Vorteile, die aus recycelten Materialien hergestellte Verpackungen mit sich bringen, können dazu beitragen, dass die Recyclingbranche für Verpackungsabfälle wächst. Wenn aus Gründen der Lebensmittelhygiene sowie für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Einwegverpackungen unabdingbar sind, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, damit solche Verpackungen recycelt werden.

(7) Die Förderung einer nachhaltigen Bioökonomie kann dazu beitragen, die Abhängigkeit der Union von importierten Rohstoffen zu verringern. Biobasierte, recycelbare Verpackungen und kompostierbare, biologisch abbaubare Verpackungen könnten eine Gelegenheit bieten, erneuerbare Quellen für die Herstellung von Verpackungen zu fördern, wenn sich dies im Rahmen eines Lebenszykluskonzepts nachweislich als sinnvoll erweist.

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