umwelt-online: Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (2)

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Kapitel 2
Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans

Artikel 46 Gliederung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan umfasst

  1. den allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan;
  2. Einzelpläne mit den Einnahmen- und Ausgabenplänen für jedes der Unionsorgane einzeln mit Ausnahme des Europäischen Rates und des Rates, die in demselben Einzelplan zusammengefasst werden.

Artikel 47 Eingliederungsplan

(1) Die Einnahmen der Kommission sowie die Einnahmen und Ausgaben der anderen Unionsorgane werden von dem Europäischen Parlament und dem Rat entsprechend ihrer Art oder ihrer Zweckbestimmung nach Titeln, Kapiteln, Artikeln und Posten gegliedert.

(2) Der nach Zweckbestimmung der Ausgaben strukturierte Eingliederungsplan für den Ausgabenplan des Einzelplans der Kommission wird von dem Europäischen Parlament und dem Rat beschlossen.

Jeder Titel entspricht einem Politikbereich, und jedes Kapitel entspricht in der Regel einem Programm oder einem Tätigkeitsfeld.

Jeder Titel kann operative Mittel und Verwaltungsmittel umfassen. Die Verwaltungsmittel werden innerhalb eines Titels in einem einzigen Kapitel ausgewiesen.

Der Eingliederungsplan entspricht den Grundsätzen der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz. Er bietet die für das Haushaltsverfahren erforderliche Klarheit und Transparenz, erleichtert die Ermittlung der in den jeweiligen Basisrechtsakten festgelegten übergeordneten Ziele, ermöglicht Entscheidungen über politische Prioritäten und unterstützt einen wirksamen und effizienten Haushaltsvollzug.

(3) Die Kommission kann beantragen, dass Haushaltslinien ohne bewilligte Mittel mit einem Pro-memoria-Vermerk (p.m.) versehen werden. Ein solcher Antrag wird nach Maßgabe des Verfahrens gemäß Artikel 31 gebilligt.

(4) Bei einer Vorlage nach Zweckbestimmung werden die Verwaltungsmittel für einzelne Titel folgendermaßen gegliedert:

  1. Ausgaben für das im Stellenplan bewilligte Personal zusammen mit einem Mittelbetrag und einer Anzahl von Planstellen, die diesen Ausgaben entsprechen;
  2. Ausgaben für externe Mitarbeiter und sonstige in Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erwähnte und aus der Rubrik "Verwaltung" des mehrjährigen Finanzrahmens finanzierte Ausgaben;
  3. Ausgaben für Gebäude und sonstige Nebenkosten, darunter Reinigung und Instandhaltung, Miete, Telekommunikation, Wasser, Gas und Strom;
  4. Ausgaben für externe Mitarbeiter und technische Hilfe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen.

Die Verwaltungsausgaben der Kommission, deren Art mehreren Titeln gemeinsam ist, werden in einer gesonderten zusammenfassenden Übersicht entsprechend einer Klassifikation nach Art der Ausgaben ausgewiesen.

Artikel 48 Negativeinnahmen

(1) Im Haushaltsplan dürfen keine Negativeinnahmen veranschlagt werden, es sei denn sie stammen aus einer Negativverzinsung von Gesamteinlagen.

(2) Die gemäß dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom erhobenen eigenen Einnahmen sind Nettobeträge und werden als solche in der Zusammenfassung der Einnahmen im Haushaltsplan ausgewiesen.

Artikel 49 Vorläufig eingesetzte Mittel

(1) Jeder Einzelplan kann einen Titel "Vorläufig eingesetzte Mittel" umfassen. In diesen Titel werden Mittel eingesetzt, falls

  1. zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans kein Basisrechtsakt existiert oder
  2. aus gewichtigen Gründen ungewiss ist, ob die Mittelansätze ausreichend sind oder ob die Mittel bei den betreffenden Haushaltslinien nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden können.

Die Mittel dieses Titels dürfen in den Fällen, in denen der Basisrechtsakt im Verfahren nach Artikel 294 AEUV angenommen wird, nur nach Übertragungen nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung in Anspruch genommen werden; für die anderen Fälle gilt das Verfahren des Artikels 31 dieser Verordnung.

(2) Im Fall gravierender Ausführungsschwierigkeiten kann die Kommission während des Haushaltsjahrs eine Mittelübertragung auf den Titel "Vorläufig eingesetzte Mittel" vorschlagen. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen diese Mittelübertragung nach Maßgabe des Artikels 31.

Artikel 50 Negativreserve

Der Einzelplan der Kommission kann eine "Negativreserve" im Höchstbetrag von 200.000.000 EUR vorsehen. Diese Reserve, die in einem gesonderten Titel ausgewiesen wird, enthält nur Mittel für Zahlungen.

Diese Negativreserve ist vor Ablauf des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 30 und 31 zu mobilisieren.

Artikel 51 Reserve für Soforthilfen

(1) Der Einzelplan der Kommission umfasst eine Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern.

(2) Die in Absatz 1 genannte Reserve ist vor Ablauf des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 30 und 32 zu mobilisieren.

Artikel 52 Darstellung des Haushaltsplans

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