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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1568 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Zulassung einer Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen aus Komagataella phaffii (DSM 32159), als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Schweine und alle Geflügelarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 262 vom 19.10.2018 S. 34)
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen ausKomagataella phaffii (DSM 32159), vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" einzuordnenden Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen ausKomagataella phaffii (DSM 32159), als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schweine und Geflügel.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2018 2 den Schluss, dass sich die Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen ausKomagataella phaffii (DSM 32159), unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt. Die Behörde gelangte ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung Fumonisine in Futtermitteln abbauen kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung der Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen ausKomagataella phaffii (DSM 32159), hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Oktober 2018
| Anhang |
| Kenn- nummer des Zusatz- stoffs |
Name des Zulassungs- inhabers |
Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tier- kategorie |
Höchst- alter |
Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung | ||||
| Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits- gehalt von 12 % |
|||||||||||||
| Technologische Zusatzstoffe: Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen: Fumonisine | |||||||||||||
| 1m03i | - | Fumonisinesterase EC 3.1.1.87 | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen ausKomagataella phaffii (DSM 32159), mit mindestens 3.000 U/g 1. Charakterisierung des Wirkstoffs |
||||||||||
(Stand: 11.03.2019)
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