VO (EU) 2018/1806
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Anhang I Liste der Drittländer; deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen
1. Staaten
2. Gebietskörperschaften, die von mindestens einem Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden
Anhang II Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht, beim Überschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind
1. Staaten
2. Sonderverwaltungsregionen der Volksrepublik China
3. Britische Staatsangehörige, die nicht britische Bürger sind
4. Gebietskörperschaften, die von mindestens einem Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden
Anhang III Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen