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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1980 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2325 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung von Zubereitungen aus flüssigen Lecithinen, hydrolysierten Lecithinen und entölten Lecithinen als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 317 vom 14.12.2018 S. 12)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Die Verwendungen der Zubereitungen aus flüssigen Lecithinen, hydrolysierten Lecithinen und entölten Lecithinen als Futtermittelzusatzstoffe wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2325 der Kommission 2 als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen.

(3) Der Antragsteller schlug gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vor, die Bedingungen für die Zulassung der Zubereitungen zu ändern, indem er einen Antrag zur Angleichung der Spezifikationen für als Futtermittelzusatzstoffe verwendete Lecithine an die Spezifikationen von Lecithinen zur Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe und zur Ausweitung der Zulassung auf die Verwendung von Raps als zusätzliche Quelle hydrolysierter Lecithine und entölter Lecithine stellte. Zur Stützung des Antrags waren einschlägige Daten beigefügt. Die Kommission hat den Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") weitergeleitet.

(4) Die Behörde zog in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2018 3 den Schluss, dass alle Lecithine unterschiedlichen pflanzlichen Ursprungs und ihre als Futtermittelzusatzstoff verwendeten Formen die Spezifikationen für die Verwendung von Lecithinen als Lebensmittelzusatzstoff erfüllen und dass die Verwendung von Raps als zusätzliche Quelle von Lecithinen keine Auswirkungen auf die vorherigen Schlussfolgerungen hat, nämlich dass Lecithine keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben und als Emulgator wirksam sind. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der vorgeschlagenen Änderungen der Zulassung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2325 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2325 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

(1) Die Zusatzstoffe 1c322i, 1c322ii und 1c322iii und die diese Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 2. Juli 2019 gemäß den vor dem 2. Januar 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Anhang I genannten Zusatzstoffe enthalten und vor dem 2. Januar 2020 gemäß den vor dem 2. Januar 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Anhang I genannten Zusatzstoffe enthalten und vor dem 2. Januar 2021 gemäß den vor dem 2. Januar 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2018

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