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Regelwerk, EU 2018, Energienutzung - EU Bund

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
- Erneuerbare-Energien-Richtlinie -
- Renewable Energy Directive -RED -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, ber. 2020 L 311 S. 11, ber. 2022 L 41 S. 37 A, ber. L 2025/90854;
VO (EU) 2022/759 - ABl. L 139 vom 18.05.2022 S. 1 Inkrafttreten Art. 2 A;
RL (EU) 2023/2413 - ABl. L 2023/2413 vom 31.10.2023 Inkrafttreten Umsetzung A;
RL (EU) 2024/1405 - ABl. L 2024/1405 vom 17.05.2024 Inkrafttreten Umsetzung, ber. L 2024/90316 A;
RL (EU) 2024/1711 - ABl. L 2024/1711 vom 26.06.2024 Inkrafttreten)


Neufassung - Ersetzt RL 2009/28/EG

Archiv: 2009

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL (EU) 2018/2001 ...

C/2025/3699 - Leitlinien zu Art. 20a der RL (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

C/2025/2983 - Leitlinien zu den Zielen für den Verbrauch von erneuerbaren Brenn- bzw. Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in den Sektoren Industrie und Verkehr

C/2025/2238 - Leitlinien zu Aspekten der Wärme- und Kälteversorgung gemäß den Artikeln 15a, 22a, 23 und 24

C/2025/4104 - Bekanntmachung über die Anwendung der Anforderungen an den Austausch batteriebezogener Daten im Rahmen der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie

Umsetzung in deutsches Recht:
GWKHV - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde mehrfach erheblich geändert 5. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.

(2) Gemäß Artikel 194

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(Stand: 28.10.2025)

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