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Regelwerk, EU 2019, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/71 der Kommission vom 9. November 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 16 vom 18.01.2019 S. 1;
VO (EU) 2021/2115 - ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1 *)



aufgehoben (stillschweigend) zum 01.01.2023 gem. VO (EU) 2021/2115

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 1, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 7,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 und ungeachtet Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kürzen die Mitgliedstaaten bei dem Betrag der Direktzahlungen, die einem Betriebsinhaber gemäß Titel III Kapitel 1 dieser Verordnung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewähren sind, den Teilbetrag, der über 150.000 EUR hinausgeht, um mindestens 5 %. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt.

(2) Litauen unterrichtete die Kommission bis zum 1. August 2018 über seinen Beschluss, den Betrag der Direktzahlungen zu kürzen, und über das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung für das Kalenderjahr 2019.

(3) Daher ist es erforderlich, Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 so anzupassen, dass die jährlichen Nettoobergrenzen für Direktzahlungen den Beschluss Litauens widerspiegeln. Außerdem muss Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 dahin gehend angepasst werden, dass die jährliche Aufteilung der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums nach Mitgliedstaaten ebenfalls diesem Beschluss entspricht.

(4) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sollten daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2018

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487.

2) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608.

.

Anhang I

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:

1. Der Eintrag für Litauen erhält folgende Fassung:

" Litauen 230.392 975 230.412 316 230.431 887 230.451 686 230.472 391 247.213 599 264.151 386 1.663 526.240 "

2. Der Eintrag für "Insgesamt EU-28" erhält folgende Fassung:

" Insgesamt EU-28 5.264.723.001 18.149.536.729 18.649.599.495 14.337.026.697 14.346.899.509 14.656.460.137 14.675.251.797 100.079.497.365 "

3. Der Eintrag für "Insgesamt" erhält folgende Fassung:

" Insgesamt 5.298.853.700 18.183.668.706

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