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Regelwerk, EU 2019, Gefahrenabwehr - Störfall/Kastrophen

Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2019 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

(ABl. LI 77 vom 20.03.2019 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch das Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden "Unionsverfahren"), das durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geregelt ist, wird im Bereich des Katastrophenschutzes die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten verstärkt und die Koordinierung erleichtert, um die Bewältigung von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen durch die Union zu verbessern.

(2) In Anerkennung der primären Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Prävention, Vorsorge und Bewältigung bei Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen fördert das Unionsverfahren die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV).

(3) Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen können sich überall auf der Welt ereignen, und oftmals geschieht dies ohne Vorwarnung. Naturkatastrophen wie auch vom Menschen verursachte Katastrophen treten immer häufiger und in zunehmend extremer und komplexer Form auf, sie werden durch die Auswirkungen des Klimawandels noch verschärft und machen vor Ländergrenzen nicht halt. Katastrophen können bisher noch nicht bekannte Folgen für Mensch, Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft haben.

(4) Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Inanspruchnahme freiwilliger Angebote gegenseitiger Unterstützung, die über das Unionsverfahren koordiniert und erleichtert werden, nicht immer gewährleistet, dass ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, um die grundlegenden Bedürfnisse der von Katastrophen betroffenen Menschen in zufriedenstellender Weise zu decken und Umwelt und Eigentum angemessen zu schützen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig von wiederkehrenden und unerwarteten, natürlichen oder vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind und die kollektiven Kapazitäten nicht ausreichen. Um diese Schwachstellen zu überwinden und aufkommende Gefahren zu bewältigen, sollten alle Instrumente der Union völlig flexibel zur Anwendung gebracht werden, wozu auch die Förderung der aktiven Beteiligung der Zivilgesellschaft zählt.

(5) Es ist entscheidend, dass die Mitgliedstaaten angemessene Präventions- und Vorsorgemaßnahmen treffen, wozu unter anderem gehört, die Verfügbarkeit ausreichender Kapazitäten zur Bewältigung von Katastrophen, insbesondere von Waldbränden, sicherzustellen. Da die Union in den letzten Jahren mit besonders heftigen und großflächigen Waldbränden konfrontiert war, die in mehreren Mitgliedstaaten und in der Europäischen Notfallbewältigungskapazität (EERC), die in Form eines freiwilligen Pools von Bewältigungskapazitäten, die von den Mitgliedstaaten bereitgehalten werden, gemäß Beschluss Nr. 1313/2013/EU geschaffen wurde, erhebliche operative Lücken gezeigt haben, sollten auch auf Unionsebene zusätzliche Maßnahmen getroffen werden. Waldbrandverhütung ist auch im Rahmen des globalen Einsatzes zur Verringerung der CO2-Emissionen von grundlegender Bedeutung.

(6) Die Prävention ist für den Schutz vor natürlichen und vom Menschen verursachten Katastrophen von entscheidender Bedeutung und erfordert weiteres Handeln. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig Zusammenfassungen ihrer Risikobewertungen und der Bewertung ihrer Risikomanagementfähigkeit mitteilen, wobei der Schwerpunkt auf den zentralen Risiken liegen sollte. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten Informationen über Präventions- und Vorsorgemaßnahmen austauschen, insbesondere über diejenigen Maßnahmen, die erforderlich sind, um zentrale Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und gegebenenfalls auch Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen.

(7) Die Kommission sollte gemeinsam mit den Mitgliedstaaten weiter Leitlinien entwickeln, um den Austausch von Informationen über das Katastrophenrisikomanagement zu vereinfachen. Diese Leitlinien sollen dazu beitragen, die Vergleichbarkeit dieser Informationen zu fördern, insbesondere dort wo Mitgliedstaaten mit vergleichbaren oder grenzüberschreitenden Risiken konfrontiert sind.

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(Stand: 01.04.2019)

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