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Kapitel 29 20
Organische chemische Erzeugnisse

Allgemeines

Das Zeichen (INN) (= International Nonproprietary Name) nach einer in der Kombinierten Nomenklatur und ihren Erläuterungen aufgeführten Bezeichnung bedeutet, dass es sich um die deutsche Schreibweise einer Bezeichnung handelt, die in der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Liste freier internationaler Kurzbezeichnungen für Arzneimittel aufgeführt ist.

Das Zeichen (INNM) (= International Nonproprietary Name, modified) bedeutet, dass es sich um die deutsche Schreibweise einer Bezeichnung handelt, die von der Weltgesundheitsorganisation als modifizierte freie internationale Kurzbezeichnung anerkannt worden ist.

Das Zeichen (ISO) (= International Organisation for Standardization) bedeutet, dass es sich um die deutsche Schreibweise einer Bezeichnung handelt, die in der Empfehlung R 1750 (Freinamen für Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren) der Internationalen Normenorganisation aufgeführt ist.

Ein kondensiertes System ist ein System, das aus mindestens zwei Ringen besteht, die eine und nur eine, gemeinsame Bindung und zwei, und nur zwei, gemeinsame Atome aufweisen.

Isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, die als Nahrungsergänzungsmittel in Kapseln (mit Ausnahme von Mikrokapseln), beispielsweise aus Gelatine, dargereicht werden, sind von diesem Kapitel ausgenommen, weil die Darreichung in Kapseln eine Behandlung darstellt, die nicht von Anmerkung 1 zu diesem Kapitel erfasst wird.

Anmerkung 1a) Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe a erster bis vierter Absatz.

Hierher gehören:

  1. Anthracen mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr (Unterposition 2902 90 00);
  2. Benzol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr (Unterposition 2902 20 00);
  3. Naphthalin mit einem Erstarrungspunkt von 79,4 °C oder mehr (Unterposition 2902 90 00);
  4. Toluol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr (Unterposition 2902 30 00);
  5. Xylol mit einem Gehalt an Xylol-Isomeren (alle Isomere zusammengenommen) von 95 GHT oder mehr (Unterpositionen 2902 41 00 bis 2902 44 00);
  6. Ethan sowie andere gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe als Methan und Propan, als isolierte Isomere mit einem Reinheitsgrad von 95 RHT oder mehr bei Gasen 1 und von 95 GHT oder mehr bei nicht gasförmigen Erzeugnissen (Unterposition 2901 10 00);
  7. Ethylen mit einem Reinheitsgrad von 95 RHT oder mehr (Unterposition 2901 21 00);
  8. Propen (Propylen) mit einem Reinheitsgrad von 90 RHT oder mehr (Unterposition 2901 22 00);
  9. Fettalkohole mit 6 Kohlenstoffatomen oder mehr, mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Unterposition 2905 16, 2905 17 00 oder 2905 29 90);
  10. Kresole (isolierte Isomere oder Isomerengemische) mit einem Gesamtgehalt an Kresolen von mindestens 95 GHT (Unterposition 2907 12 00);
  11. Phenol mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr (Unterposition 2907 11 00);
  12. Xylenole (isolierte Isomere oder Isomerengemische) mit einem Gesamtgehalt an Xylenolen von 95 GHT oder mehr (Unterposition 2907 19 10);
  13. Fettsäuren, ausgenommen Ölsäure, mit 6 Kohlenstoffatomen oder mehr, mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Positionen 2915 und 2916);
  14. Ölsäure mit einem Reinheitsgrad von mindestens 85 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Unterposition 2916 15 00);
  15. Pyridin mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr (Unterposition 2933 31 00);
  16. Methylpyridin (Picolin), 5-Ethyl-2-methylpyridin (5-Ethyl-2-picolin) und 2-Vinylpyridin, mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 GHT (Unterposition 2933 39);
  17. Chinolin mit einem gaschromatografisch bestimmten Reinheitsgrad von mindestens 95 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Unterposition 2933 49 90);
  18. 1,2-Dihydro-2,2,4-trimethylchinolin mit einem Reinheitsgrad von mehr als 85 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Unterposition 2933 49 90);
  19. Acridin mit einem gaschromatografisch bestimmten Reinheitsgrad von mindestens 95 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Unterposition 2933 99 80);
  20. Derivate (z.B. Salze, Ester (andere als Glycerinester), Amine, Amide, Nitrile) der in den Ziffern 9, 13 und 14 genannten Fettsäuren und Fettalkohole, sofern diese Derivate den Reinheitskriterien genügen, die für die entsprechenden Fettsäuren und Fettalkohole festgelegt sind.
Anmerkung 1 b) Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe a letzter Absatz.
Anmerkung 1 d) Unter wässrigen Lösungen sind nur echte Lösungen zu verstehen, auch wenn der Stoff wegen einer zu geringen Wassermenge nur teilweise gelöst ist.
Anmerkung 1 f) Hinsichtlich des Zusatzes eines Stabilisierungsmittels, Antistaubmittels, Farbmittels oder Riechstoffs siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe a vorletzter Absatz.
Anmerkung 1 g) Hinsichtlich des Zusatzes eines Stabilisierungsmittels, Antistaubmittels, Farbmittels oder Riechstoffs siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe a vorletzter Absatz.
Anmerkung 5 Diese Anmerkung bestimmt nur die Zuweisung der betreffenden Erzeugnisse zu den Positionen (siehe der Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe G).

Für die Einreihung innerhalb der Positionen gilt die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 29.

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1) Der gasförmige Aggregatzustand bezieht sich auf eine Temperatur von 15 °C und einen Druck von 1 013 Millibar.

I. Kohlenwasserstoffe und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

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