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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2019/804 der Kommission vom 17. Mai 2019 in Bezug auf die Erneuerung der Zulassung von Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 und von Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1750/2006 und (EG) Nr. 634/2007

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 132 vom 20.05.2019 S. 28 A;
VO (EU) 2022/1459 - ABl. L 229 vom 05.09.2022 S. 22 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt VO'en (EG)  1750/2006 und 634/2007

Anm.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Erneuerung einer solchen Zulassung.

(2) Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1750/2006 der Kommission 2 für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 634/2007 der Kommission 3 für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Anträge auf Erneuerung der Zulassung von Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 und von Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" beantragt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 5. Juli 2018 4 und 28. November 2018 5 den Schluss, dass die Antragsteller Daten vorgelegt haben, denen zufolge die Zusatzstoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen die Zulassungsbedingungen erfüllen. Die Behörde bestätigte ihre vorherigen Schlussfolgerungen, dass Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 und Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt haben. Des Weiteren befand sie, dass Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 als Inhalationsallergen wirken und ein Risiko beim Einatmen darstellen kann; außerdem stellte sie fest, dass Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 Augen und Schleimhäute reizen sowie eine sensibilisierende Wirkung auf Haut und Atemwege haben kann. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Schließlich empfiehlt die Behörde, die Bezeichnung der Zusatzstoffe zu ändern.

(5) Die Methoden zur Analyse von Selen und Selenomethionin, basierend auf den jeweils jüngsten Berichten des mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichteten Referenzlabors, sollten aktualisiert werden.

(6) Die Bewertung von Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 und von Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 hat ergeben, dass die Bedingungen für eine Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diese Zusatzstoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung erneuert werden.

(7) Infolge der Erneuerung der Zulassungen für Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 und für Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 als Futtermittelzusatzstoffe unter den im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen sollten die Verordnungen (EG) Nr. 1750/2006 und (EG) Nr. 634/2007 aufgehoben werden.

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