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Regelwerk, EU 2019, Bau/Energienutzung - EU Bund

Empfehlung (EU) 2019/1019 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Modernisierung von Gebäuden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 165 vom 21.06.2019 S. 70)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union strebt die Entwicklung eines nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, sicheren und dekarbonisierten Energiesystems an. Mit der Energieunion und dem energie- und klimapolitischen Rahmen für die Zeit bis 2030 setzt sich die Union ehrgeizige Ziele zur weiteren Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % bis 2030 im Vergleich zu 1990, zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Energieverbrauch und zu Energieeinsparungen in Höhe der Vorgaben auf Unionsebene, um so die Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit in der Union zu verbessern. In der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 2 geänderten Fassung ist ein übergeordnetes Energieeffizienzziel von mindestens 32,5 % auf Unionsebene bis 2030 festgelegt. In der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wird als verbindliches Ziel festgelegt, dass der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen auf Unionsebene bis 2030 mindestens 32 % beträgt.

(2) Gebäude stehen im Mittelpunkt der Energieeffizienzpolitik der Union, da auf sie fast 40 % des Endenergieverbrauchs entfallen.

(3) Das Pariser Klimaschutzübereinkommen von 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 21) fördert die Bemühungen der Union, den Gebäudebestand zu dekarbonisieren. Da beinahe 50 % des Endenergieverbrauchs der Union auf das Heizen und Kühlen entfallen, und davon wiederum 80 % in Gebäuden verwendet werden, ist die Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der Union mit deren Anstrengungen zur Renovierung der Gebäudebestände verknüpft, bei denen der Energieeffizienz Vorrang eingeräumt, der Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" angewendet und der Einsatz erneuerbarer Energiequellen in Betracht gezogen wird.

(4) In ihrer Mitteilung über Energieeffizienz und ihren Beitrag zur Energieversorgungssicherheit und zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 4, in ihrer Mitteilung über eine Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie 5 und in ihrer Mitteilung über eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft 6 hob die Kommission hervor, wie wichtig die Energieeffizienz und die Rolle des Bausektors für die Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der Union und für den Übergang zu sauberer Energie sind. In der letztgenannten Mitteilung wird betont, dass Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz eine zentrale Rolle dabei spielen sollten, bis 2050 eine klimaneutrale Wirtschaft zu erreichen und den Energieverbrauch gegenüber 2005 um die Hälfte zu senken.

(5) Die vollständige Umsetzung und Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften im Energiebereich gilt als höchste Priorität bei der Verwirklichung der Energieunion.

(6) Die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 (im Folgenden "EPBD") bildet zusammen mit der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 und der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 die wichtigsten Rechtsgrundlagen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden im Rahmen der Energieeffizienzziele für 2030. Mit der EPBD werden zwei einander ergänzende Ziele verfolgt, nämlich die Renovierung bestehender Gebäude bis 2050 zu beschleunigen und die Modernisierung aller Gebäude durch Ausstattung mit intelligenten Technologien sowie eine deutlichere Verknüpfung mit sauberer Mobilität zu fördern.

(7) 2018 wurde die EPBD durch die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 geändert, um die Modernisierung von Gebäuden in der Union zu beschleunigen.

(8) Die Leistungsfähigkeit gebäudetechnischer Systeme hat erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und sollte daher optimiert werden. Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einem integrierten Ansatz folgt und dabei sowohl die Gebäudehülle als auch gebäudetechnische Systeme berücksichtigt werden.

(9) Die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 der EPBD müssen sicherstellen, dass die Systemanforderungen für eine erweiterte Gruppe gebäudetechnischer Systeme festgelegt und durchgesetzt werden und dass neue Anforderungen für die Installation von selbstregulierenden Einrichtungen in Gebäuden eingeführt werden.

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