Regelwerk, EU 2019

Empf. (EU) 2019/1660
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Erwägungsgründe

Anhang

1. Einführung
1.1. Rechtliche und politische Rahmenbedingungen

1.2. Anwendungsbereich und Zweck dieses Dokuments

1.3. Überblick über die Änderungen in Bezug auf die Erfassung und Abrechnung des Wärmeenergieverbrauchs

2. Verpflichtung zur Verbrauchserfassung (Artikel 9a)

3. Verpflichtung zur Einzelverbrauchserfassung (Artikel 9b Absatz 1)

4. Besondere Verpflichtung zur individuellen Erfassung des Trinkwarmwasserverbrauchs im Wohnbereich neuer Gebäude (Artikel 9b Absatz 2)

5. Regeln für die Heizkostenverteilung (Artikel 9b Absatz 3)

6. Fernablesung (Artikel 9c)

6.1. Übergang zu fernablesbaren Geräten

6.2. Nach dem 25. Oktober 2020 installierte Geräte

6.3. Ersatz oder Ergänzung einzelner Geräte für die Einzelverbrauchserfassung in bestehenden Anlagen

6.4. Bestehende Anlagen

6.5. Überlegungen zur Überprüfung und Durchsetzung

7. Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen (Artikel 10a)

7.1. Die Begriffe "Endnutzer" und "Endkunden"

7.2. Wer ist für die Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zuständig?

7.3. Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs

7.4. Selbstablesung

7.5. Verfügbarkeit von Daten und Schutz der Privatsphäre

7.6. Zugang zu elektronischen Abrechnungsinformationen und Rechnungen

8. Kosten für den Zugang zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen (Artikel 11a)

9. Anforderungen an Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

9.1. Jährliche Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs

9.2. Häufigkeit von Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

9.3. Mindestinformationen in der Rechnung