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Regelwerk, EU 2019, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1745 der Kommission vom 13. August 2019 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L, die landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe, die Wasserstoffversorgung für den Straßenverkehr und die Erdgasversorgung für den Straßen- und Schiffsverkehr sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/674 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 268 vom 22.10.2019 S. 1;
VO (EU) 2023/1804 - ABl. L 234 vom 22.09.2023 S. 1 Inkrafttreten Gültig *)


aufgehoben zum 13.04.2024 gem. Art 25 der VO (EU) 2023/1804

Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2018/674

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 14, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Normungsarbeiten der Kommission sollen sicherstellen, dass technische Spezifikationen für die Interoperabilität von Ladepunkten und Tankstellen in europäischen oder internationalen Normen festgelegt werden; der Bedarf an technischen Spezifikationen ist unter Berücksichtigung der bestehenden europäischen Normen und der entsprechenden internationalen Normungstätigkeiten zu ermitteln.

(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 beauftragte die Kommission 3 das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Erarbeitung und Verabschiedung geeigneter europäischer Normen bzw. der Änderung bestehender europäischer Normen im Hinblick auf die Stromversorgung für den Straßen-, See- und Binnenschiffsverkehr, die Wasserstoffversorgung für den Straßenverkehr sowie die Erdgasversorgung (einschließlich Biomethan) für den Straßen, See- und Binnenschiffsverkehr.

(3) Die von CEN und Cenelec entwickelten Normen wurden von der europäischen Industrie akzeptiert, um für mit unterschiedlichen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge und Schiffe eine unionsweite Mobilität zu gewährleisten. CEN und Cenelec haben der Kommission empfohlen, diese Normen in den Rechtsrahmen der Union aufzunehmen. Die in Anhang II der Richtlinie 2014/94/EU aufgeführten technischen Spezifikationen sollten daher entsprechend ergänzt oder geändert werden.

(4) Die Bestimmungen über die "Interoperabilität" im Zusammenhang mit dieser delegierten Verordnung beziehen sich ausschließlich auf die Fähigkeit von Ladestationen und Tankstellen, Energie bereitzustellen, die mit allen Fahrzeugtechnologien kompatibel ist, um eine EU-weite nahtlose Nutzung von mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen zu ermöglichen.

(5) CEN und Cenelec informierten die Kommission über die empfohlenen Normen für Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L. Die Normen EN 62196-2 "Stecker, Steckdosen, Fahrzeugkupplungen und Fahrzeugstecker - Konduktives Laden von Elektrofahrzeugen - Teil: 2: Anforderungen und Hauptmaße für die Kompatibilität und Austauschbarkeit von Stift- und Buchsensteckvorrichtungen für Wechselstrom" und IEC 60884-1 "Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 1: Allgemeine Anforderungen" sollten für diese Ladepunkte gelten. Anhang II Nummer 1.5 der Richtlinie 2014/94/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) CEN und Cenelec informierten die Kommission über die empfohlenen Normen für die landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe. Die Normen EN 15869-2 "Fahrzeuge der Binnenschifffahrt - Elektrischer Landanschluss, Drehstrom 400 V, bis 63 A, 50 Hz - Teil 2: Landseitiger Teil, sicherheitstechnische Anforderungen (gegenwärtig in der Phase der Änderung zur Erhöhung der Stromstärke von 63 auf 125)" und EN 16840 "Fahrzeuge der Binnenschifffahrt - Elektrischer Landanschluss, Drehstrom 400 V, mindestens 250 A, 50 Hz" sollten für diese Stromversorgung gelten. Anhang II Nummer 1.8 der Richtlinie 2014/94/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

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