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Regelwerk, EU 2019, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 68, ber. 2021 L 48 S. 15 A;
VO (EU) 2021/340 - ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 62 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2023/2048 - ABl. L 236 vom 26.09.2023 S. 1 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 874/2012

s.: Normenübersicht / Normen zur VO (EU) 874/2012

Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/1369 in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2017/1369 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung von Produktgruppen, die ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderer Ressourcen aufweisen, sowie hinsichtlich der Neuskalierung dieser Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erstellte Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019 3 enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016-2019. Im Ökodesign-Arbeitsprogramm werden die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen genannt, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen sowie bei der Überarbeitung der derzeit geltenden Verordnungen vorrangig behandelt werden sollen.

(3) Die Maßnahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms könnten Schätzungen zufolge im Jahr 2030 zu jährlichen Endenergieeinsparungen von insgesamt mehr als 260 TWh führen, was einer Verringerung der jährlichen Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen im Jahr 2030 entspricht. Zu den im Ökodesign-Arbeitsprogramm aufgeführten Produktgruppen zählen auch Leuchtmittel, deren jährlicher Endenergieverbrauch den Schätzungen zufolge bis 2030 um 41,9 TWh gesenkt werden könnte.

(4) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission 4 wurden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von Leuchtmitteln, d. h. elektrischen Lampen und Leuchten, eingeführt.

(5) Leuchtmittel zählen zu den in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten vorrangigen Produktgruppen, für die die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Einführung eines Labels mit einer neuen Skala von a bis G erlassen sollte.

(6) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 sieht in ihrem Artikel 7 eine Überprüfung ihrer Bestimmungen durch die Kommission vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts vor.

(7) Die Kommission hat die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Leuchtmitteln sowie das tatsächliche Nutzerverhalten analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.

(8) Wie die Überprüfung ergab, sollten überarbeitete Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Leuchtmitteln, d. h. Lichtquellen, eingeführt werden.

(9) Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Energieverbrauch von Lichtquellen in der Nutzungsphase als relevanter Umweltaspekt anzusehen.

(10) Wie die Überprüfung ergab, kann der Stromverbrauch der Produkte im Anwendungsbereich dieser Verordnung durch Umsetzung von Maßnahmen zur Energieverbrauchskennzeichnung erheblich weiter verringert werden.

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