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Regelwerk, EU 2019, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 102, ber. 2020 L 50 S. 21, ber. 2021 L 65 S. 90 A;
VO (EU) 2021/340 - ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 62 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2023/2048 - ABl. L 236 vom 26.09.2023 S. 1 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 1060/2010


s.: Normenübersicht / Normen zur VO (EU) 1060/2010

Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/1369 in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/1369 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung von Produktgruppen, die ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderer Ressourcen aufweisen, sowie hinsichtlich der Neuskalierung dieser Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission 2 wurden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltskühlgeräten eingeführt.

(3) Die Mitteilung COM(2016) 773 der Kommission 3 mit dem von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erstellten Ökodesign-Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016-2019. Im Ökodesign-Arbeitsprogramm werden die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen genannt, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen sowie bei der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission 5 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 vorrangig behandelt werden sollen.

(4) Die Maßnahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms könnten Schätzungen zufolge im Jahr 2030 insgesamt zu jährlichen Endenergieeinsparungen von mehr als 260 TWh führen, was im Jahr 2030 einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen jährlich entspricht. Zu den im Ökodesign-Arbeitsprogramm genannten Produktgruppen gehören auch Kühlgeräte, deren jährlicher Endenergieverbrauch den Schätzungen zufolge bis 2030 um 10 TWh gesenkt werden könnte.

(5) Haushaltskühlgeräte zählen zu den in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten vorrangigen Produktgruppen, für die die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Einführung eines Labels mit einer neuen Skala von a bis G erlassen sollte.

(6) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 muss die Kommission diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts regelmäßig überprüfen.

(7) Die Kommission hat die Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 gemäß Artikel 7 der Verordnung überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Kühlgeräten sowie das tatsächliche Nutzerverhalten analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.

(8) Der Überprüfung zufolge sollten überarbeitete Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten eingeführt werden.

(9) Außerdem ergab die Überprüfung, dass der Stromverbrauch der Produkte im Anwendungsbereich dieser Verordnung durch die Umsetzung von Maßnahmen zur Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten erheblich weiter verringert werden kann.

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