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Regelwerk, EU 2019, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2147 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 99)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 2, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern 3, insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe i, Artikel 12 Absätze 1, 4 und 5, Artikel 13 Absatz 2 sowie die Artikel 15, 16, 17 und 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG müssen Tiere zur Beförderung aus einem Drittland in ein anderes Drittland oder in dasselbe Drittland Gesundheitsgarantien der Union bieten, die den Garantien für den Handel mit solchen Tieren innerhalb der Union mindestens gleichwertig sind.

(2) Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG dürfen Sperma, Eizellen und Embryonen nur dann eingeführt werden, wenn das betreffende Zuchtmaterial aus gelisteten Drittländern und aus zugelassenen Besamungsstationen und Samendepots bzw. aus Entnahme- oder Erzeugungseinheiten stammt, die Garantien bieten, die den in Anhang D Kapitel I der genannten Richtlinie festgelegten Garantien mindestens gleichwertig sind.

(3) In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von Equiden in die Union festgelegt. Gemäß dieser Richtlinie dürfen nur Equiden, die aus einem Drittland oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes stammen, das auf einer gemäß der genannten Richtlinie erstellten Liste von Drittländern erscheint, in die Union eingeführt werden.

(4) In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission 4 sind die Bestimmungen für den Eingang von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union festgelegt; zudem enthält diese Durchführungsverordnung eine Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten den Eingang von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zulassen, sowie die Anforderungen an die Tiergesundheit und die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen.

(5) In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 sind zudem die Verfahren für die Umwandlung einer zeitweiligen Zulassung in eine endgültige Zulassung festgelegt, im Rahmen derer verschiedene Einträge in Teil III des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) in TRACES notwendig sind, um den Status der zeitweiligen Zulassung zu beenden. Allerdings besteht in der aktuellen Version von TRACES nicht die Möglichkeit, mehrere Einträge in Teil III des GVDE vorzunehmen, die für die Durchführung des in Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 beschriebenen Verfahrens erforderlich sind; diese Möglichkeit wird erst mit dem Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) gegeben, das von der Kommission im Einklang mit Artikel 58 der ab dem 14. Dezember 2019 geltenden Verordnung (EU) 2017/625 5 im Rahmen der Entwicklung des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) umgesetzt wird. Es ist daher erforderlich, die Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a auf dieses Datum zu verschieben.

(6) Der Eingang von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union kann aus Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern zugelassen werden, aus denen der Eingang von Equiden zugelassen ist, sofern die Sendung von einer gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG gelisteten zugelassenen Besamungsstation oder einem zugelassenen Samendepot versendet wird und mit ihr eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird. Aus Anhang I

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