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Regelwerk, EU 2020, Naturschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/127 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Januar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die Haushaltsdisziplin ab dem Haushaltsjahr 2021 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf die Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020

(ABl. L 27 vom 31.01.2020 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, 2

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 entspricht die jährliche Obergrenze für die Ausgaben im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) den Höchstbeträgen, die für diesen Fonds in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 4 festgesetzt sind. Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird erforderlichenfalls ein Anpassungssatz der Haushaltsdisziplin festgesetzt, damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 für den Zeitraum 2014-2020 festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen. Die Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 enthält keine Obergrenzen für die Haushaltsjahre nach 2020. Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen auch in den Haushaltsjahren nach 2020 die Obergrenzen nicht übersteigen, ist es erforderlich, dass in den Artikeln 16 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die betreffenden Haushaltsjahre auf die Beträge Bezug genommen wird, die in der vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für die Jahre 2021 bis 2027 zu erlassenden Verordnung im Rahmen des EGFL festgesetzt sind.

(2) Bei der Flexibilität zwischen den Säulen handelt es sich um eine optionale Mittelübertragung zwischen Direktzahlungen und der Entwicklung des ländlichen Raums. Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 können die Mitgliedstaaten diese Flexibilität für die Kalenderjahre 2014 bis 2019 nutzen. Damit die Mitgliedstaaten ihre eigene Strategie beibehalten können, wurde die Flexibilität zwischen den Säulen mit der Verordnung (EU) 2019/288 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 um das Kalenderjahr 2020, d. h. um das Haushaltsjahr 2021, verlängert. Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kann derzeit ein Prozentsatz des Betrags für die Förderung, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union, die nach Annahme der einschlägigen Verordnung durch den Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 AEUV verabschiedet wurden, im Haushaltsjahr 2021 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert wird, von der ländlichen Entwicklung auf Direktzahlungen übertragen werden. Da die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten ihren Übertragungsbeschluss mitteilen müssen, noch nicht erlassen sein werden, ist es angezeigt, die Möglichkeit vorzusehen, diese Flexibilität weiterhin anzuwenden, und den Höchstbetrag festzusetzen, der übertragen werden kann.

Der absolute Höchstbetrag pro Mitgliedstaat wird auf der Grundlage der Höchstprozentsätze gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, die auf die Beträge anzuwenden sind, die für die Unterstützung für Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zuzuweisen sind.

(3) Gemäß Artikel 53

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