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Regelwerk, EU 2020, Lärm - EU Bund

Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 132)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/49/EG werden im Rahmen der Anpassung dieses Anhangs an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Dosis-Wirkung-Relationen eingeführt.

(2) Zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie standen die Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Umgebungslärm für die Region Europa 2, in denen für den Zusammenhang zwischen gesundheitsschädlichen Auswirkungen und Umgebungslärm Dosis-Wirkung-Relationen präsentiert werden, als hochwertige und statistisch aussagekräftige Informationen zur Verfügung. Daher sollten die mit Anhang III der Richtlinie 2002/49/EG eingeführten Dosis-Wirkung-Relationen auf diesen Leitlinien beruhen. Die WHO-Studien stützen sich insbesondere in Bezug auf die statistische Signifikanz auf repräsentative Populationen; folglich ist davon auszugehen, dass sich die Ergebnisse dieser Bewertungsmethoden auf repräsentative Populationen anwenden lassen.

(3) Über die im Rahmen der Leitlinien der WHO empfohlenen Dosis-Wirkung-Relationen hinaus könnten andere Studien ein abweichendes Ausmaß der Gesundheitsauswirkungen oder andere gesundheitliche Auswirkungen aufzeigen, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen von Straßenverkehrs-, Schienenverkehrs- und Fluglärm in lokalen Situationen in bestimmten Ländern. Sofern die darin ermittelten Dosis-Wirkung-Relationen auf hochwertigen und statistisch aussagekräftigen Studien beruhen, könnten diese alternativ verwendet werden.

(4) Derzeit sind die verfügbaren Kenntnisse über die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Industrie- und Gewerbelärm begrenzt, sodass keine gemeinsame Methode zu ihrer Bewertung vorgeschlagen werden kann. Darüber hinaus wurden in den Studien keine länderspezifischen Besonderheiten bewertet, sodass sie nicht in diesen Anhang aufgenommen werden konnten. Auch wenn Zusammenhänge zwischen Umgebungslärm und den folgenden gesundheitsschädlichen Auswirkungen festgestellt wurden, liegen derzeit keine ausreichenden Erkenntnisse für die Festlegung einer gemeinsamen Methode zur Bewertung dieser gesundheitsschädlichen Auswirkungen vor: Schlaganfall, Bluthochdruck, Diabetes und andere Stoffwechselerkrankungen, kognitive Beeinträchtigungen bei Kindern, Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit und des Wohlbefindens, Schädigung des Gehörs, Tinnitus und pränatale Beeinträchtigungen. Der Zusammenhang zwischen Schienenverkehrs- bzw. Fluglärm und ischämischer Herzkrankheit (ischaemic heart disease, IHD) ist zwar erwiesen, aber es ist zu früh, um das auf diese beiden Lärmquellen zurückzuführende erhöhte IHD-Risiko zu quantifizieren.

(5) Die Richtlinie 2002/49/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2002/49/EG

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2002/49/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2021 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. März 2020

1) ABl. L 189 vom 18.07.2002 S. 12.

2) Environmental Noise Guidelines for the European Region, Weltgesundheitsorganisation 2018, ISBN 978 92.890 5356 3.

.

Anhang

" Anhang III
Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen

(nach Artikel 6 Absatz 3)

1. Auswahl der gesundheitsschädlichen Auswirkungen

Zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen werden berücksichtigt:

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(Stand: 19.08.2020)

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