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Regelwerk, EU 2020, Gefahrenabwehr - Störfall/Kastrophen

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/414 der Kommission vom 19. März 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten für die medizinische Bevorratung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1827)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. LI 82 vom 19.03.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird der rechtliche Rahmen von rescEU festgelegt. rescEU ist eine Reserve von Kapazitäten auf Unionsebene, die Unterstützung in Überforderungssituationen leisten soll, in denen die auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine wirksame Reaktion auf Natur- und von Menschen verursachte Katastrophen zu gewährleisten.

(2) In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission 2 ist die anfängliche Zusammensetzung von rescEU in Bezug auf Kapazitäten und damit verbundene Qualitätsanforderungen festgelegt. Die rescEU-Reserve setzt sich derzeit aus Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft, Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport und Kapazitäten für ein medizinisches Notfallteam zusammen.

(3) Nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU wird festgelegt, welche Kapazitäten rescEU unter Berücksichtigung ermittelter und neu entstehender Risiken sowie der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene umfassen soll.

(4) In den letzten Jahrzehnten haben schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren mit Menschzu-Mensch-Übertragung, wie Ebola, das Schwere Akute Atemwegssyndrom (SARS) und das middle East Respiratory Syndrome (MERS), die eine koordinierte Reaktion zur Eindämmung der Verbreitung dieser Infektionskrankheiten erfordern, die internationale Gemeinschaft auf die Probe gestellt.

(5) Im Juli 2019 erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Ausbruch des Ebola-Virus in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite, und diese Viruserkrankung gilt nach wie vor als hochgefährlich. Das Ebola-Virus kann unbeabsichtigt in die Union übertragen werden, wie es bereits beim Ausbruch in Westafrika im Jahr 2013 geschehen ist.

(6) Angesichts der extremen Knappheit von Prüfimpfstoffen und Therapeutika ist die Bevorratung für Ebola-Gegenmaßnahmen eine wichtige Vorsorgemaßnahme für den Fall einer Übertragung der Krankheit in die Union.

(7) Wie auch die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus 2019-nCoV und der dadurch verursachten Erkrankung COVID-19 zeigt, erfordert der weltweite Ausbruch von solch hochinfektiösen Krankheiten ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten, um eine Zuspitzung der Notlage in der gesamten Union zu vermeiden, die bereits in der Vergangenheit von den drastischen Auswirkungen derartiger Ausbrüche betroffen war.

(8) Das Risiko der Übertragung von COVID-19 und die Ausbreitung anderer Krankheiten kann durch geeignete Gegenmaßnahmen, wie das Tragen persönlicher Schutzausrüstung und anderer geeigneter medizinischer Ausrüstung, verringert werden.

(9) Auf der Grundlage eines Fachberichts des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) 3 wird den Gesundheitsbehörden in der Union empfohlen, für die Bereitstellung von ausreichenden persönlichen Schutzausrüstungen zu sorgen, insbesondere für das für die Versorgung von Patienten mit COVID-19-Infektionen zuständige medizinische Personal.

(10) Um auf die weitere Verbreitung von COVID-19 vorbereitet zu sein und potenzielle Engpässe zu minimieren, hat der Rat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen zu COVID-19 vom 13. Februar 2020 4 aufgefordert, weiterhin alle verfügbaren Möglichkeiten zu prüfen, um den Zugang zu den von den Mitgliedstaaten benötigten persönlichen Schutzausrüstungen zu erleichtern.

(11) Als Folgemaßnahme zu den Schlussfolgerungen des Rates sollte die Bevorratung von medizinischen Gegenmaßnahmen, medizinischer Ausrüstung für Intensivpflege und persönlichen Schutzausrüstungen zur Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren in die rescEU-Kapazitäten aufgenommen werden.

(12) Aus Gründen der Kohärenz mit anderen Rechtsakten der Union sollte die Definition von "schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren" in diesem Beschluss der Definition in dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 entsprechen.

(13) Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sollten die Qualitätsanforderungen an die im Rahmen von rescEU bereitgestellten medizinischen Gegenmaßnahmen, medizinischen Ausrüstungen für Intensivpflege und persönlichen Schutzausrüstungen auf anerkannten internationalen Standards beruhen, wenn solche Standards bereits bestehen.

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