Regelwerk, EU 2020

VO (EU) 2020/687
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Erwägungsgründe

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Klinische Untersuchungen, Probenahmeverfahren und Diagnosemethoden

Artikel 4 Notfallpläne

Teil II
Landtiere

Kapitel I
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie a bei gehaltenen Landtieren

Abschnitt 1
Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a bei gehaltenen Tieren

Artikel 5 Pflichten der Unternehmer bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb

Artikel 6 Durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb durchgeführte Untersuchung

Artikel 7 Vorläufige Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb

Artikel 8 Verzeichnis und Auswertung der Aufzeichnungen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb

Artikel 9 Vorläufige Sperrzonen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb

Artikel 10 Maßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a in Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln

Abschnitt 2
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie a bei gehaltenen Tieren

Artikel 11 Amtliche Bestätigung einer Seuche der Kategorie a bei gehaltenen Landtieren

Artikel 12 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie a bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb

Artikel 13 Spezifische Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 14 Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie a bei gehaltenen Landtieren in einem Betrieb

Artikel 15 Vorläufige Reinigung und Desinfektion sowie Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb

Artikel 16 Ausnahmen und besondere Vorschriften für die vorläufige Reinigung und Desinfektion sowie die Bekämpfung von Vektoren

Artikel 17 Ermittlung epidemiologisch zusammenhängender Betriebe und sonstiger relevanter Orte, einschließlich Transportmitteln

Artikel 18 Maßnahmen zur Anwendung in epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben und an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln

Artikel 19 Maßnahmen zur Anwendung auf bei der Rückverfolgung ermittelte Erzeugnisse

Artikel 20 Maßnahmen zur Anwendung im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie a in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln

Kapitel II
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie a bei gehaltenen Landtieren in den Sperrzonen

Abschnitt 1
Allgemeine Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Sperrzone

Artikel 21 Einrichtung einer Sperrzone

Artikel 22 Maßnahmen zur Anwendung in der Sperrzone

Artikel 23 Ausnahmen von Maßnahmen zur Anwendung in der Sperrzone

Artikel 24 Anforderungen an die Transportmittel für gehaltene Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon

Abschnitt 2
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone

Artikel 25 Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Schutzzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden

Artikel 26 Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Schutzzone

Artikel 27 Verbote in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse und sonstige Materialien betreffende Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone

Artikel 28 Allgemeine Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von Verboten in der Schutzzone

Artikel 29 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen in der Schutzzone gehaltener Tiere gelisteter Arten zur Schlachtung

Artikel 30 Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Geflügel aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben

Artikel 31 Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Bruteiern in der Schutzzone

Artikel 32 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Samen aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Schutzzone

Artikel 33 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurde

Artikel 34 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Eiern für den menschlicher Verzehr aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben

Artikel 35 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen zur Deponierung von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben

Artikel 36 Besondere Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh aus der Schutzzone

Artikel 37 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und von Erzeugnissen in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage

Artikel 38 Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln

Artikel 39 Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone

Abschnitt 3
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone

Artikel 40 Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Überwachungszone

Artikel 41 Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Überwachungszone

Artikel 42 Verbote in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse und sonstige Materialien betreffende Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone

Artikel 43 Allgemeine Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von den in Artikel 42 vorgesehenen Verboten

Artikel 44 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen zur Schlachtung gehaltener Tiere gelisteter Arten innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone

Artikel 45 Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen gehaltener Huftiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Überwachungszone

Artikel 46 Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Geflügel aus in der Überwachungszone befindlichen Betrieben

Artikel 47 Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Bruteiern in Betriebe bzw. aus Betrieben in der Überwachungszone

Artikel 48 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Samen aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Überwachungszone

Artikel 49 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus in der Überwachungszone befindlichen Betrieben gewonnen wurde

Artikel 50 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Eiern für den menschlicher Verzehr aus Betrieben in der Überwachungszone

Artikel 51 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben in der Überwachungszone

Artikel 52 Besondere Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh aus der Überwachungszone heraus

Artikel 53 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und von Erzeugnissen in eine zugelassene Anlage

Artikel 54 Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Überwachungszone, einschließlich Transportmitteln

Artikel 55 Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone

Abschnitt 4
Ausnahmen für die Sperrzone im Falle weiterer Seuchenausbrüche

Artikel 56 Ausnahmen von Verbringungsverboten für Tiere innerhalb von Sperrzonen bei Aufrechterhaltung der beschränkenden Maßnahmen

Kapitel III
Wiederbelegung von Betrieben in Sperrzonen mit Landtieren

Artikel 57 Bedingungen für die Genehmigung der Wiederbelegung des betroffenen Betriebs

Artikel 58 Ausnahme von der Anforderung in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 59 Anforderungen an die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten

Artikel 60 Zusätzliche Anforderungen an die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs

Artikel 61 Abschluss der Wiederbelegung des betroffenen Betriebs und Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb

Kapitel IV
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten

Artikel 62 Maßnahmen bei Verdacht auf Ausbruch einer Seuche der Kategorie a bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten

Artikel 63 Maßnahmen im Fall des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie a bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten

Artikel 64 Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone

Artikel 65 Zusätzliche Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone

Artikel 66 Operationelle Expertengruppe

Artikel 67 Dauer der Maßnahmen in der infizierten Zone

Kapitel V
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie B oder C bei Landtieren

Artikel 68 Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C in Mitgliedstaaten oder Zonen, die den Status "seuchenfrei" erhalten haben

Artikel 69 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder C

Teil III
Wassertiere

Kapitel I
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie a bei Aquakulturtieren

Abschnitt 1
Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a bei Aquakulturtieren

Artikel 70 Pflichten der Unternehmer bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a bei Aquakulturtieren in Betrieben

Artikel 71 Untersuchung des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie a bei Aquakulturtieren in einem Betrieb durch die zuständige Behörde

Artikel 72 Vorläufige Beschränkungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Anwendung bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a bei Aquakulturtieren

Artikel 73 Verzeichnis und Auswertung der Aufzeichnungen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a bei Aquakulturtieren

Artikel 74 Ausweitung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf andere Betriebe bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A

Artikel 75 Vorläufige Sperrzonen um den Betrieb

Artikel 76 Maßnahmen zur Anwendung bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln

Abschnitt 2
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie a bei Aquakulturtieren

Artikel 77 Amtliche Bestätigung einer Seuche der Kategorie a bei Aquakulturtieren

Artikel 78 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie a in einem Betrieb

Artikel 79 Spezifische Ausnahmen von Bekämpfungsmaßnahmen in Betrieben, in denen gelistete Arten zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten gehalten werden

Artikel 80 Reinigung und Desinfektion

Artikel 81 Stilllegung des betroffenen Betriebs

Artikel 82 Ausweitung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie A

Artikel 83 Inverkehrbringen von von Aquakulturtieren gelisteter Arten stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in infizierten Betrieben gewonnen wurden

Artikel 84 Maßnahmen zur Anwendung im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie a in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln

Kapitel II
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie a bei Aquakulturtieren in der Sperrzone

Abschnitt 1
Allgemeine Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Sperrzone

Artikel 85 Einrichtung einer Sperrzone

Artikel 86 Maßnahmen zur Anwendung in der Sperrzone

Abschnitt 2
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone

Artikel 87 Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Schutzzone, in denen Aquakulturtiere gehalten werden

Artikel 88 Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Schutzzone

Artikel 89 Verbote in Bezug auf Verbringungen von Aquakulturtieren, von von Aquakulturtieren gewonnenen Erzeugnissen sowie von sonstigen Stoffen und Materialien innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone

Artikel 90 Allgemeine Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von den Verboten, Wassertiere und Erzeugnisse davon in der Schutzzone zu verbringen und zu transportieren

Artikel 91 Besondere Bedingungen für die Schlachtung von Aquakulturtieren gelisteter Arten sowie für ihre Verbringungen zur Schlachtung oder Verarbeitung aus Betrieben in der Schutzzone

Artikel 92 Besondere Bedingungen für das Inverkehrbringen von von Aquakulturtieren gelisteter Arten stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in nicht infizierten Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurden

Artikel 93 Besondere Bedingungen für die Genehmigung des Transports unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben

Artikel 94 Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wassertieren innerhalb der Schutzzone

Artikel 95 Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln

Artikel 96 Entfernung von Aquakulturtieren aus betroffenen Betrieben und anschließende Risikominderungsmaßnahmen

Artikel 97 Dauer von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone, Wiederbelegung von von der Schutzzone erfassten Betrieben

Abschnitt 3
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone

Artikel 98 Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Überwachungszone

Artikel 99 Maßnahmen in Bezug auf die Verbringung und den Transport von Aquakulturtieren innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone

Artikel 100 Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Überwachungszone, einschließlich Transportmitteln

Artikel 101 Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone

Kapitel III
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei wild lebenden Wassertieren

Artikel 102 Maßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten

Artikel 103 Maßnahmen bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie a bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten

Artikel 104 Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone

Artikel 105 Zusätzliche Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone

Artikel 106 Ausdehnung von Maßnahmen

Artikel 107 Operationelle Expertengruppe

Artikel 108 Maßnahmen in den Betrieben innerhalb der infizierten Zone

Artikel 109 Dauer der Maßnahmen in der infizierten Zone

Kapitel IV
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Wassertierseuchen der Kategorie B und C

Artikel 110 Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C vonseiten der zuständigen Behörde in den Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die den Status "seuchenfrei" erhalten haben

Artikel 111 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder C

Teil IV
Schlussbestimmungen

Artikel 112 Aufhebungen

Artikel 113 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Anhang I Klinische Untersuchungen, Probenahmeverfahren und Diagnosemethoden bei Seuchen der Kategorie a sowie Transport der Proben (gemäß Artikel 3 dieser Verordnung)

A. Probenahmeverfahren
A.1 Probenahme bei Tieren für klinische Untersuchungen

A.2 Probenahme bei Tieren für Laboruntersuchungen

A.3 Probenahmen in zu besuchenden Betrieben

B. Diagnosemethoden

C. Transport von Proben

Anhang II
Überwachungszeitraum
(gemäß den Artikel 8, 17, 27, 32, 48, 57 und 59 dieser Verordnung)

Anhang III
Bedingungen für bestimmte Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a bei Equiden
(gemäß Artikel 13 Absatz 4)

Anhang IV
Verfahren zur Reinigung, Desinfektion und gegebenenfalls Bekämpfung von Insekten und Nagetieren
(gemäß den Artikeln 12, 15, 16, 39, 45 und 57 dieser Verordnung)

A. Allgemeine Vorschriften

B. Vorläufige Reinigung und Desinfektion

C. Endgültige Reinigung und Desinfektion

Anhang V
Mindestradius der Schutz- und der Überwachungszone (gemäß Artikel 21 dieser Verordnung)

Tabelle Verbote von Tätigkeiten in Bezug auf Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse von diesen Tieren

Anhang VI
Verbote in der Sperrzone
(gemäß Artikel 27 dieser Verordnung)

Anhang VII
Risikomindernde Behandlungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus der Sperrzone
(gemäß den Artikel 27, 33 und 49 dieser Verordnung)

Anhang VIII
Risikomindernde Behandlungen von Erzeugnissen nicht tierischen Ursprungs aus der Sperrzone
(gemäß den Artikeln 36 und 52 dieser Verordnung)

Anhang IX
Kennzeichnung von frischem Fleisch aus der Schutzzone
(gemäß den Artikeln 33 und 49 dieser Verordnung)

Anhang X
Dauer der Maßnahmen in der Schutzzone
(gemäß Artikel 39 dieser Verordnung)

Anhang XI
Dauer der Maßnahmen in der Überwachungszone (gemäß den Artikeln 55 und 56 dieser Verordnung)

Anhang XII
Probenahmeverfahren und Diagnosemethoden in Bezug auf Seuchen der Kategorie a bei Wassertieren

Anhang XIII
Mindestzeiträume der Stilllegung von Betroffenen Aquakulturbetrieben

Anhang XIV
Kriterien für die Einrichtung von Sperrzonen in Bezug auf Seuchen der Kategorie a bei Wassertieren

Anhang XV
Überwachungsregelung und Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone bei Seuchen der Kategorie a bei Aquakulturtieren
(gemäß den Artikeln 98 und 101 dieser Verordnung)

1. Überwachungsregelung
Tabelle 1 Regelung für die Überwachung, einschließlich Gesundheitsbesuche und Probenahmen, in Betrieben und Gruppen von Betrieben auf Seuchen der Kategorie a bei Wassertieren, ausgenommen die Epizootische Hämatopoetische Nekrose

Tabelle 2 Spezifische Regelung für die Überwachung, einschließlich Gesundheitsbesuche und Probenahmen, in Betrieben auf die Epizootische Hämatopoetische Nekrose (EHN) bei Wassertieren 1

2. Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone