Regelwerk, EU 2020

VO (EU) 2020/692
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Teil I
Allgemeine Bestimmungen

Titel 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Titel 2
Allgemeine Tiergesundsheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und deren anschließende Verbringung und Handhabung

Artikel 3 Pflichten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

Artikel 4 Datum der Bescheinigung von Sendungen

Artikel 5 Pflichten der Unternehmer

Artikel 6 Nationale Rechtsvorschriften und Tiergesundheitssysteme des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets

Artikel 7 Allgemeine Anforderungen an den Gesundheitsstatus der Tiere, des Zuchtmaterials und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Artikel 8 Allgemeine Anforderungen an den Herkunftsbetrieb der Tiere

Artikel 9 Probenahme, Laboruntersuchungen und andere Tests

Artikel 10 Seuchenfreiheit des Herkunftsorts und spezifische Bedingungen

Teil II
Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von gehaltenen Landtieren in die Union gemäß den Artikeln 3 und 5

Titel 1
Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an gehaltene Landtiere

Artikel 11 Vorgeschriebener Haltungszeitraum für gehaltene Landtiere

Artikel 12 Ausnahmen hinsichtlich des Haltungszeitraums von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden

Artikel 13 Untersuchung von Landtieren vor ihrem Versand in die Union

Artikel 14 Allgemeine Vorschriften für den Versand von Landtieren in die Union

Artikel 15 Ausnahmeregelung für die Umladung von Landtieren, außer Equiden, in nicht gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten im Falle eines technischen Problems oder sonstiger unvorhergesehener Ereignisse

Artikel 16 Ausnahmeregelung für die Umladung von Equiden in nicht gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten

Artikel 17 Allgemeine Anforderungen an Transportmittel für Landtiere

Artikel 18 Anforderungen an Transportbehälter/Container, in denen Landtiere in die Union transportiert werden

Artikel 19 Verbringung und Handhabung von Landtieren nach Eingang in die Union

Titel 2
Tiergesundheitsanforderungen an Huftiere

Kapitel 1
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Huftiere

Artikel 20 Versand von Huftieren in die Union

Artikel 21 Identifizierung von Huftieren

Artikel 22 Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder Zone derselben, aus der die Huftiere stammen

Artikel 23 Herkunftsbetrieb der Huftiere

Artikel 24 Die Huftiere, aus denen die Sendung besteht

Artikel 25 Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen an den Eingang von zur Schlachtung bestimmten Huftieren in die Union

Artikel 26 Verbringung und Handhabung von Huftieren nach ihrem Eingang in die Union

Kapitel 2
Spezifische Vorschriften für den Eingang von für geschlossene Betriebe bestimmten gehaltenen Huftieren in die Union

Artikel 27 Tiergesundheitsanforderungen, die nicht für für geschlossene Betriebe bestimmte Huftiere gelten

Artikel 28 Spezifische Vorschriften für den Eingang von für geschlossene Betriebe bestimmten Huftieren

Artikel 29 Liste der geschlossenen Herkunftsbetriebe von Huftieren in Drittländern oder Drittlandsgebieten

Artikel 30 Bedingungen für geschlossene Herkunftsbetriebe der Huftiere in Drittländern oder Drittlandsgebieten für die Zwecke des Artikels 29

Artikel 31 Ausnahme von der Pflicht zur Listung des Drittlandes oder Drittlandsgebiets und der Listung des geschlossenen Herkunftsbetriebs der Huftiere

Artikel 32 Zusätzliche Anforderungen, die von den Herkunftsbetrieben von Huftieren, die für einen geschlossenen Betrieb bestimmt sind, gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 31 zu erfüllen sind

Artikel 33 Tiergesundheitsanforderungen an geschlossene Herkunftsbetriebe der Huftiere hinsichtlich gelisteter Seuchen

Artikel 34 Tiergesundheitsanforderungen an in der Sendung enthaltene Huftiere hinsichtlich gelisteter Seuchen

Artikel 35 Verbringung und Handhabung von für geschlossene Betriebe bestimmten Huftieren nach ihrem Eingang in die Union

Titel 3
Tiergesundheitsanforderungen an Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel

Kapitel 1
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Geflügel

Abschnitt 1
Tiergesundheitsanforderungen an alle Arten und Kategorien von Geflügel

Artikel 36 Geflügel, das vor seinem Eingang in die Union in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben eingeführt worden war

Artikel 37 Anforderungen an das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben, aus dem bzw. der das Geflügel stammt

Artikel 38 Freiheit des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben von hochpathogener Aviärer Influenza

Artikel 39 Freiheit des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

Artikel 40 Herkunftsbetrieb des Geflügels

Artikel 41 Spezifische Präventionsmaßnahmen für Transportbehälter/Container für Geflügel

Artikel 42 Eingang von Geflügel in Mitgliedstaaten mit dem Status "frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung"

Abschnitt 2
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zucht- und Nutzgeflügel

Artikel 43 Identifizierung von Zucht- und Nutzlaufvögeln

Artikel 44 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an den Herkunftsbestand von Sendungen von Zucht- und Nutzgeflügel

Abschnitt 3
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an zur Schlachtung bestimmtes Geflügel

Artikel 45 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an den Herkunftsbestand von Sendungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel

Abschnitt 4
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Eintagsküken

Artikel 46 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an den Herkunftsbestand von Sendungen von Eintagsküken

Artikel 47 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier, aus denen Sendungen von Eintagsküken gebrütet werden

Artikel 48 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Eintagsküken

Abschnitt 5
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel

Artikel 49 Ausnahmen und spezifische Anforderungen an Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

Abschnitt 6
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung von Geflügel nach seinem Eingang in die Union

Artikel 50 Pflichten der Unternehmer von Bestimmungsbetrieben nach dem Eingang von Sendungen von Geflügel in die Union

Artikel 51 Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahme und Untersuchung der Sendungen von Geflügel nach dem Eingang in die Union

Artikel 52 Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahmen und Untersuchungen nach dem Eingang in die Union von Sendungen von Laufvögeln aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist

Kapitel 2
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel

Abschnitt 1
Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel

Artikel 53 Anforderungen an die Identifizierung in Gefangenschaft gehaltener Vögel

Artikel 54 Spezifische Präventionsmaßnahmen für Transportbehälter/Container in Gefangenschaft gehaltener Vögel

Artikel 55 Anforderungen an den Herkunftsbetrieb der Sendung in Gefangenschaft gehaltener Vögel

Artikel 56 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Zulassung, die Aufrechterhaltung der Zulassung und die Aussetzung, Aberkennung oder Wiedererteilung der Zulassung der Herkunftsbetriebe der Sendung in Gefangenschaft gehaltener Vögel

Artikel 57 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel

Artikel 58 Anforderungen an den Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in Mitgliedstaaten mit dem Status "frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung"

Abschnitt 2
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach ihrem Eingang in die Union

Artikel 59 Anforderungen an die Verbringung in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach ihrem Eingang in die Union

Artikel 60 Pflichten der Unternehmer von Quarantänebetrieben nach dem Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union

Artikel 61 Pflichten der zuständigen Behörden nach dem Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union

Abschnitt 3
Ausnahmen von den Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie für die Verbringung und Handhabung dieser Vögel nach ihrem Eingang in die Union

Artikel 62 Ausnahmen von den Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union

Titel 4
Tiergesundheitsanforderungen an Honigbienen und Hummeln

Kapitel 1
Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an Honigbienen und Hummeln

Artikel 63 Zugelassene Kategorien von Bienen

Artikel 64 Versand von Honigbienen und Hummeln in die Union

Kapitel 2
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Honigbienenköniginnen

Artikel 65 Bienenstand, aus dem die Honigbienenköniginnen stammen

Artikel 66 Bienenstock, aus dem die Honigbienenköniginnen stammen

Artikel 67 Sendungen von Honigbienenköniginnen

Artikel 68 Zusätzliche Garantien für Honigbienenköniginnen, die für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen bestimmt sind, in Bezug auf den Befall mit Varroa spp. (Varroatose)

Kapitel 3
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Hummeln

Artikel 69 Herkunftsbetrieb der Hummeln

Artikel 70 Sendungen von Hummeln

Kapitel 4
Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an die Handhabung von Honigbienenköniginnen und Hummeln nach ihrem Eingang in die Union

Artikel 71 Handhabung von Honigbienenköniginnen und Hummeln nach ihrem Eingang in die Union

Artikel 72 Spezifische Pflichten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

Titel 5
Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union

Artikel 73 Versand von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union

Artikel 74 Identifizierung von Hunden, Katzen und Frettchen

Artikel 75 Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder Zone derselben, aus dem bzw. der die Hunde, Katzen und Frettchen stammen

Artikel 76 Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen

Artikel 77 Ausnahmen für Hunde, Katzen und Frettchen, die für einen geschlossenen Betrieb oder einen Quarantänebetrieb bestimmt sind

Artikel 78 Verbringung und Handhabung von für einen geschlossenen Betrieb oder einen Quarantänebetrieb bestimmten Hunden, Katzen und Frettchen nach ihrem Eingang in die Union

Teil III
Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Zuchtmaterial in die Union gemäß den Artikeln 3 und 5

Titel 1
Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Huftieren

Kapitel 1
Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Huftieren

Artikel 79 Ursprungsdrittland, -gebiet oder eine Zone derselben

Artikel 80 Haltungszeitraum für Spendertiere

Artikel 81 Identifizierung von Spendertieren

Artikel 82 Zuchtmaterialbetriebe

Artikel 83 Zuchtmaterial

Artikel 84 Transport von Zuchtmaterial

Artikel 85 Zusätzliche Anforderungen an den Transport von Samen

Artikel 85a Untersuchung von Sendungen von Zuchtmaterial vor dem Versand in die Union

Kapitel 2
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Rindern

Artikel 86 Herkunftsbetrieb der Spenderrinder

Artikel 87 Ausnahmen von den Anforderungen an den Herkunftsbetrieb der Spenderrinder

Artikel 88 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder

Kapitel 3
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Schweinen

Artikel 89 Herkunftsbetrieb der Spenderschweine

Artikel 90 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschweine

Kapitel 4
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen

Artikel 91 Ursprungsbetrieb der Spenderschafe und -ziegen

Artikel 92 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschafe und -ziegen

Kapitel 5
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Equiden

Artikel 93 Herkunftsbetrieb der Spenderequiden

Artikel 94 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderequiden

Kapitel 6
Besondere Vorschriften für für geschlossene Betriebe bestimmtes Zuchtmaterial

Artikel 95 Für geschlossene Betriebe in der Union bestimmtes Zuchtmaterial

Artikel 96 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in geschlossenen Betrieben gehaltene Spendertiere

Artikel 97 Anforderungen an in geschlossenen Betrieben gewonnenes Zuchtmaterial

Titel 2
Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

Kapitel 1
Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier

Artikel 98 Haltungszeitraum

Artikel 99 Handhabung von Bruteiern während des Transports in die Union

Artikel 100 Ausnahmeregelung und zusätzliche Anforderungen an die Umladung von auf dem Wasser- oder Luftweg transportierten Bruteiern im Falle eines Problems mit dem Transportmittel

Artikel 101 Transport von Bruteiern auf dem Seeweg

Artikel 102 Präventionsmaßnahmen für Transportmittel und Transportbehälter/Container für Bruteier

Artikel 103 Verbringung und Handhabung von Bruteiern nach ihrem Eingang

Kapitel 2
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier von Geflügel

Artikel 104 Von in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben eingeführtem Geflügel stammende Bruteier

Artikel 105 Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der die Bruteier stammen

Artikel 106 Herkunftsbetrieb der Bruteier

Artikel 107 Herkunftsbestand der Bruteier

Artikel 108 Die in der Sendung enthaltenen Bruteier

Artikel 109 Eingang von Bruteiern in Mitgliedstaaten mit dem Status "frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung"

Kapitel 3
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln

Artikel 110 Ausnahmeregelungen und spezifische Anforderungen an Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln

Kapitel 4
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an spezifiziert pathogenfreie Eier

Artikel 111 Ausnahmeregelung für und spezifische Anforderungen an spezifiziert pathogenfreie Eier

Kapitel 5
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung von Geflügelbruteiern nach dem Eingang in die Union sowie von Geflügel, das aus diesen Eiern geschlüpft ist

Artikel 112 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Handhabung von Bruteiern nach ihrem Eingang in die Union und von Geflügel, das aus diesen Eiern geschlüpft ist

Artikel 113 Probenahmen und Untersuchungen nach dem Eingang in die Union

Artikel 114 Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahmen und Untersuchungen bei Laufvögeln aus Bruteiern aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist

Kapitel 6
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

Artikel 115 Die in der Sendung enthaltenen Bruteier

Kapitel 7
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach dem Eingang in die Union sowie von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die aus diesen Eiern geschlüpft sind

Artikel 116 Handhabung von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach ihrem Eingang in die Union und von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die aus diesen Eiern geschlüpft sind

Titel 3
Tiergesundheitsanforderungen an für geschlossene Betriebe bestimmtes Zuchtmaterial von anderen als den in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Tieren

Artikel 117 Anforderungen an den Eingang in die Union von für geschlossene Betriebe bestimmten Sendungen von Zuchtmaterial von anderen als den in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Tieren

Artikel 118 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spendertiere

Artikel 119 Anforderungen an Zuchtmaterial

Artikel 119a Untersuchung von Sendungen von Zuchtmaterial vor dem Versand in die Union

Teil IV
Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gemäß den Artikeln 3 und 5

Titel 1
Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union

Artikel 120 Zeitliche Einschränkungen in Bezug auf das Herstellungsdatum

Artikel 121 Anforderungen an die Behandlung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Artikel 122 Anforderungen hinsichtlich der Transportmittel für Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Artikel 123 Versand von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union

Titel 2
Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von frischem Fleisch in die Union

Kapitel 1
Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch

Artikel 124 Versand der gehaltenen Tiere, von denen das frische Fleisch stammt, zu einem Schlachthof

Artikel 125 Versand der Tierkörper wild lebender Tiere oder als Farmwild gehaltener Tiere, die an Ort und Stelle getötet wurden

Artikel 126 Schlachttier- und Nekropsieuntersuchungen

Artikel 127 Handhabung der Tiere, von denen das frische Fleisch stammt, während der Tötung oder Schlachtung

Artikel 128 Handhabung und Vorbereitung von frischem Fleisch im Herkunftsbetrieb

Kapitel 2
Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch von Huftieren

Abschnitt 1
Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch gehaltener und wild lebender Huftiere

Artikel 129 Herkunftstierart des frischen Fleisches von Huftieren

Artikel 130 Eingangsverbot für frisches Blut

Abschnitt 2
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch gehaltener Huftiere

Artikel 131 Haltungszeitraum vor der Schlachtung oder Tötung der gehaltenen Huftiere, von denen das frische Fleisch stammt

Artikel 132 Ausnahmeregelung in Bezug auf den Versand der gehaltenen Tiere, von denen das frische Fleisch stammt, zu einem Schlachthof auf direktem Weg

Artikel 133 Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch gehaltener Huftiere stammt

Artikel 134 Herkunftsbetrieb der gehaltenen Huftiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde

Artikel 135 Spezifische Anforderungen an frisches Fleisch gehaltener Huftiere der Art Sus scrofa

Artikel 136 Herkunftsbetrieb des frischen Fleisches gehaltener Huftiere

Abschnitt 3
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch wild lebender Huftiere

Artikel 137 Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch wild lebender Huftiere stammt

Artikel 138 Wild lebende Huftiere, von denen das frische Fleisch stammt

Artikel 139 Wildverarbeitungsbetrieb, aus dem das frische Fleisch wild lebender Huftiere stammt

Kapitel 3
Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch von Geflügel und Federwild

Abschnitt 1
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch von Geflügel

Artikel 140 Haltungszeitraum für Geflügel

Artikel 141 Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Geflügelfleisch stammt

Artikel 142 Herkunftsbetrieb des Geflügels

Artikel 143 Geflügel, von denen das frische Fleisch stammt

Artikel 144 Herkunftsbetrieb des frischen Geflügelfleisches

Abschnitt 2
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch von Federwild

Artikel 145 Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch von Federwild stammt

Artikel 146 Herkunftsbetrieb des frischen Fleisches von Federwild

Titel 3
Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Fleischerzeugnissen und Tierdarmhüllen in die Union

Artikel 147 Behandlung von Fleischerzeugnissen

Artikel 148 Fleischerzeugnisse, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen

Artikel 149 Fleischerzeugnisse, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen

Artikel 150 Ursprungsbetrieb der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde

Artikel 151 Eingang in Mitgliedstaaten mit dem Status "frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung"

Artikel 152 Spezifische Anforderungen an den Eingang von Tierdarmhüllen in die Union

Titel 4
Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Milch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union

Kapitel 1
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Rohmilch, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis

Artikel 153 Herkunftsland der Rohmilch, des Kolostrums und der Erzeugnisse auf Kolostrumbasis

Artikel 154 Tiere, von denen Rohmilch, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis gewonnen werden

Kapitel 2
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Milcherzeugnisse

Artikel 155 Behandlung von Milcherzeugnissen

Artikel 156 Milcherzeugnisse, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen

Artikel 157 Milcherzeugnisse, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen

Titel 5
Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Eiern und Eiprodukten in die Union

Kapitel 1
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Eier

Artikel 158 Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der die Eier stammen

Artikel 159 Herkunftsbetrieb der Eier

Kapitel 2
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Eiprodukte

Artikel 160 Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der die Eiprodukte stammen

Artikel 161 Herkunftsbetrieb der Eier

Titel 6
Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von verarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, in die Union

Artikel 162 Zusammengesetzte Erzeugnisse, die Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse, Erzeugnisse auf Kolostrumbasis und/oder Eiprodukte enthalten

Artikel 163 Spezifische Anforderungen an haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse

Titel 7
Spezifische Vorschriften für den Eingang von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den persönlichen Verbrauch bestimmt sind, in die Union

Artikel 164 Ausnahme von den Tiergesundheitsanforderungen und den zusätzlichen Eingangsanforderungen an Säuglingsmilch, Säuglingsnahrung und Spezialnahrung für den persönlichen Verbrauch

Artikel 165 Ausnahme von Tiergesundheitsanforderungen an zum persönlichen Verbrauch bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus bestimmten Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben stammen

Teil V
Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Artikeln 3 und 5 an den Eingang von Wassertieren gelisteter Arten und daraus gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und ihre anschließende Verbringung und Handhabung

Titel 1
Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Wassertieren gemäß Artikel 1 Absatz 6 und daraus gewonnenen Erzeugnissen in die Union

Artikel 166 Untersuchung von Wassertieren vor dem Versand

Artikel 167 Versand von Wassertieren in die Union

Artikel 168 Transport von Wassertieren auf dem Seeweg

Artikel 169 Spezifische Beförderungs- und Kennzeichnungsvorschriften

Artikel 170 Anforderungen in Bezug auf das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone bzw. ein Kompartiment derselben und in Bezug auf den Herkunftsbetrieb

Artikel 171 Vektorenarten

Artikel 172 Ausnahmen für bestimmte Kategorien von Wassertieren gelisteter Arten

Artikel 173 Ausnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen Wassertieren als lebenden Wassertieren

Artikel 174 Handhabung von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Wassertieren stammen, nach ihrem Eingang in die Union

Titel 2
Tiergesundheitsanforderungen zur Begrenzung der Auswirkungen von bestimmten anderen Seuchen als den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 genannten

Artikel 175 Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen zur Begrenzung der Auswirkungen von Seuchen, für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nationale Maßnahmen haben genehmigen lassen

Teil VI
Spezifische Vorschriften für den Eingang bestimmter Waren gemäß den Artikeln 3 und 5, deren endgültiger Bestimmungsort außerhalb der Union liegt, und für den Eingang bestimmter Waren, die aus der Union stammen und dorthin zurückkehren

Artikel 176 Anforderungen an die Durchfuhr durch die Union

Artikel 177 Zusätzliche Anforderungen an den Eingang in die Union von bestimmten Huftieren, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Shows in ein Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden

Artikel 178 Spezifische Anforderungen an den Eingang in die Union von Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die bzw. das aus der Union stammen bzw. stammt und infolge des durch ein Drittland oder Gebiet verweigerten Eingangs in die Union zurückkehren bzw. zurückkehrt

Artikel 179 Spezifische Anforderungen an den Eingang in die Union von anderen Tieren als Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge des durch ein Drittland oder Gebiet verweigerten Eingangs in die Union zurückkehren

Artikel 180 Spezifische Anforderungen an den Eingang von Zuchtmaterial und abgepackten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die aus der Union stammt bzw. stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union zurückkehrt bzw. zurückkehren

Artikel 181 Spezifische Anforderungen an den Eingang von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein gelistetes Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union zurückkehren

Artikel 182 Spezifische Anforderungen an den Eingang von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein nicht gelistetes Drittland in die Union zurückkehren

Teil VII
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 182a Übergangsmaßnahmen

Artikel 183 Aufhebungen

Artikel 184 Inkrafttreten und Anwendung

Anhang I Liste der Seuchen, die im Ausfuhrdrittland oder -drittlandsgebiet angezeigt und gemeldet werden müssen

1. Landtiere

2. Zuchtmaterial

2.1. Von Huftieren

2.2. Von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

3. Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Huftieren, Geflügel und Federwild

3.1. Frisches Fleisch von Huftieren

3.2. Frisches Fleisch von Geflügel und Federwild

3.3. Fleischerzeugnisse von Huftieren

3.4. Fleischerzeugnisse von Geflügel und Federwild

3.5. Milch, Kolostrum, Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis

4. Wassertiere und von Wassertieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Anhang II Mindestangaben zu Seuchenüberwachungsprogrammen
(gemäß Artikel 10)

Anhang III

Tabelle 1 Anforderungen hinsichtlich der Haltungszeiträume bei Huftieren, Honigbienen und Hummeln vor ihrem Eingang in die Union

Tabelle 2 Anforderungen hinsichtlich der Haltungszeiträume von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln vor ihrem Eingang in die Union

Anhang IV

Teil A

Teil B

Teil C

Anhang V Anforderungen an den Eingang in die Union hinsichtlich der Seuchenfreiheit des Herkunftsdrittlandes oder -drittlandsgebiets oder der Zone derselben in Bezug auf eine Infektion mit dem Mycobacteriumtuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) und eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

1. Infektion mit dem Mycobacteriumtuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis)
(Gemäß Artikel 22 Absatz 5)
1.1. Rinder

2. Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis
(Gemäß Artikel 22 Absatz 6)

2.1. Rinder

2.2. Schafe und Ziegen

Anhang VI

Teil A

Teil B

Anhang VII Zusätzliche Anforderungen an den Eingang in die Union von Huftieren in Bezug auf bestimmte Seuchen der Kategorie C
(Gemäß Artikel 22 Absatz 9)

1. Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis
1.1. Rinder

1.2. Camelidae und Cervidae

2. Bovine Virus Diarrhoe

3. Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit

Anhang VIII Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf den Herkunftsbetrieb von Huftieren

Anhang IX

1. Infektion mit dem Mycobacteriumtuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) (Gemäß Artikel 23 Absatz 2)

2. Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis (Gemäß Artikel 23 Absatz 3)

Anhang X Spezifische Anforderungen an den Eingang in die Union bestimmter Arten und Kategorien von Huftieren in Bezug auf eine Infektion mit Brucella gemäß Artikel 24 Absatz 5

1. Schafe

2. Huftiere der Familie Tayassuidae

Anhang XI Spezifische Anforderungen an Equiden gemäß Artikel 24 Absatz 6

1. Statusgruppen, denen Drittländer oder Drittlandsgebiete oder Zonen derselben zugeordnet sind

2. Spezifische Anforderungen

2.1. Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Afrikanische Pferdepest

2.2. Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis

2.3. Spezifische Anforderungen in Bezug auf eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)

2.4. Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Beschälseuche

2.5. Spezifische Anforderungen in Bezug auf Surra (Trypanosoma evansi)

2.6. Besondere Anforderungen in Bezug auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer

3. Vektorgeschützter Betrieb

Anhang XII Für geschlossene Betriebe bestimmte Huftiere

Teil A:
Mindestzeiträume, in denen in dem geschlossenen Herkunftsbetrieb der für geschlossene Betriebe in der Union bestimmten Huftiere keine Seuchenfälle gemeldet wurden:

Teil B:
Mindestflächen (Radius) und -zeiträume, auf bzw. in denen im Umkreis um den geschlossenen Herkunftsbetrieb der für geschlossene Betriebe in der Union bestimmten Huftiere keine Seuchenfälle gemeldet wurden:

Teil C
Mindestzeiträume der Seuchenfreiheit des Drittlands oder Drittlandsgebiets oder der Zone derselben, in dem bzw. der sich der geschlossene Herkunftsbetrieb der für geschlossene Betriebe in der Union bestimmten Huftiere befindet:

Teil D
Alternative Garantien, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets hinsichtlich bestimmter gelisteter Seuchen zu erbringen sind

Teil E
Anforderungen hinsichtlich der Nichtimpfung gegen bestimmte Seuchen an das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben und an die für geschlossene Betriebe bestimmten Huftiere:

Teil F
Anforderungen an die vektorgeschützten Räumlichkeiten in geschlossenen Betrieben in Drittländern

Anhang XIII Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen in einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. der gegen die Hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird

1. Mindestanforderungen an Impfprogramme, die in einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet bzw. einer Zone derselben durchgeführt werden

2. Zusätzliche Überwachungsmassnahmen in Drittländern oder Drittlandsgebieten oder Zonen derselben, in denen gegen die Hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird

Anhang XIV Tiergesundheitsanforderungen an Laufvögel sowie Bruteier und frisches Fleisch von Laufvögeln, die aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, der bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist

Anhang XV Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und Anforderungen an Sendungen von Geflügel, Bruteiern und frischem Fleisch von Geflügel aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, in der gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wird

1. Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit
1.1. Allgemeine Kriterien

1.2. Spezifische Kriterien

2. Tiergesundheitsanforderungen an Geflügel und Bruteier, das bzw. die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht die spezifischen Kriterien unter Nummer 1 erfüllen

3. Tiergesundheitsanforderungen an frisches Geflügelfleisch, das aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, in dem bzw. in der Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht die spezifischen Kriterien unter Nummer 1 erfüllen

4. Erforderliche Angaben, wenn Herkunftsbestände von Geflügel, Herkunftsbestände von Bruteiern und Bruteier gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft werden

Anhang XVI Anforderungen hinsichtlich der Angaben auf den Transportbehältern/Containern von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Bruteiern

Anhang XVII Anforderungen an die Untersuchung von Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und weniger als 20 Geflügelbruteiern vor ihrem Eingang in die Union

Anhang XVIII Probenahme und Untersuchung von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, nach dem Eingang in die Union

Anhang XIX Tiergesundheitsanforderungen an die Zulassung des Herkunftsbetriebs von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

Anhang XX Untersuchungen, Probenahmen und Tests von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf die Hochpathogene Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit

Anhang XXI Spezifische Anforderungen an Hunde, Katzen und Frettchen, die für den Eingang in die Union bestimmt sind

1. Anforderungen an den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern:

2. Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis

Anhang XXII Anforderungen hinsichtlich des Haltungszeitraums bei Bruteiern vor dem Eingang in die Union

Anhang XXIII Anforderungen hinsichtlich des Haltungszeitraums vor der Schlachtung oder Tötung der gehaltenen Huftiere, von denen das frische Fleisch stammt

Anhang XXIV

Teil A
Mindestzeiträume (in Monaten) der Seuchenfreiheit des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets oder einer Zone derselben gemäß Artikel 133 Absatz 1

Teil B
Von der zuständigen Behörde gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 133 Absatz 1 zu erfüllende spezifische Bedingungen, wenn das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben seit weniger als 12 Monaten frei von der Seuche ist:

Anhang XXV Impfung in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder der Zone derselben und in dem Herkunftsbetrieb der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wird

Teil A
Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf die Nichtimpfung in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben und im Herkunftsbetrieb der Huftiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wird:

Teil B
Spezifische Bedingungen, die gemäß Artikel 133 Absatz 3 von den zuständigen Behörden zu erfüllen sind, wenn eine Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche in dem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben über einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten durchgeführt wurde

1. Aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die frei von der Maul- und Klauenseuche ist und in dem bzw. in der gegen die Stämme A, O oder C der Maul- und Klauenseuche geimpft wird

2. Aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die frei von der Maul- und Klauenseuche ist und in dem bzw. in der gegen die Stämme A, O oder C der Maul- und Klauenseuche geimpft wird und das bzw. die zusätzlichen spezifischen Bedingungen unterliegt

3. Von der Maul- und Klauenseuche freie Zonen, in denen nicht geimpft wird

3.1. Stämme SAT oder ASIa 1 der Maul- und Klauenseuche

3.2. Stämme A, O oder C der Maul- und Klauenseuche

Anhang XXVI Risikomindernde Behandlungen von Fleischerzeugnissen

Anhang XXVII Risikomindernde Behandlungen von Milch und Milcherzeugnissen

Anhang XXVIII Risikomindernde Behandlungen von Eiprodukten

1. Behandlungen von Eiprodukten zur Inaktivierung der Hochpathogenen Aviären Influenza

2. Behandlungen von Eiprodukten zur Inaktivierung einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

Anhang XXIX Listen von Arten, die für Seuchen empfänglich sind, für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 nationale Maßnahmen ergriffen haben

Anhang XXX