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Regelwerk, EU 2020, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/967 der Kommission vom 3. Juli 2020 mit detaillierten Vorschriften für die Signal- und Einsatzmerkmale akustischer Abschreckvorrichtungen gemäß Anhang XIII Teil a der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen

(ABl. L 213 vom 06.07.2020 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Hilfe einiger akustischer Vorrichtungen, die entwickelt wurden, um Wale von Fanggeräten abzuschrecken, konnten die Beifänge von Walen in der Stellnetzfischerei erfolgreich verringert werden. Die Verwendung solcher Vorrichtungen ist in Gebieten und Fischereien mit bekannten oder absehbaren hohen Walbeifängen gemäß Anhang XIII Teil a Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 erforderlich.

(2) Die Verordnung (EU) 2019/1241 vereinfacht den bestehenden Rechtsrahmen für technische Erhaltungsmaßnahmen in der Europäischen Union, der im Laufe der Jahre sehr komplex geworden war. Im Rahmen der Vereinfachung hob die Verordnung (EU) 2019/1241 die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates 2 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei auf und übernahm nur die wichtigsten technischen Maßnahmen zur Eindämmung ungewollter Fänge, wie die Vorschrift, das Fanggerät in bestimmten Gebieten mit akustischen Abschreckvorrichtungen einzusetzen, um Walbeifänge zu verringern.

(3) Detaillierte technische Spezifikationen für die Wirksamkeit akustischer Abschreckvorrichtungen, die mit Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates festgelegt wurden, wurden nicht in die Verordnung (EU) 2019/1241 übernommen. Dementsprechend sollten in dieser Verordnung solche detaillierten technischen Spezifikationen oder Bedingungen für die Verwendung akustischer Abschreckvorrichtungen gemäß Anhang XIII Teil a Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 festgelegt werden, die den zuvor in Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 genannten Bedingungen ähneln.

(4) Nach dem Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) 3 sollte die Entwicklung neuer akustischer Abschreckvorrichtungen jedoch nicht durch technische Spezifikationen eingeschränkt werden. Den Mitgliedstaaten sollte es daher gestattet sein, für die Zwecke dieser Verordnung die Verwendung neu entwickelter und effizienter akustischer Abschreckvorrichtungen zu genehmigen, die nicht den technischen Spezifikationen dieser Verordnung entsprechen, sofern nachgewiesen wird, dass diese Vorrichtungen bei der Verringerung von Beifängen von Walarten mindestens ebenso wirksam sind wie die in der Verordnung (EU) 2019/1241 festgelegten Vorrichtungen (einschließlich weiterer im Rahmen dieser Verordnung erlassener Durchführungsbestimmungen). Daher sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Mitgliedstaaten die Verwendung akustischer Abschreckvorrichtungen zulassen können, die solche alternativen technischen Spezifikationen oder Bedingungen erfüllen.

(5) Angesichts der Mängel, die in den der Kommission bislang übermittelten Berichten über die Kontrolle und Umsetzung der Bestimmungen über technische Spezifikationen für die Verwendung akustischer Abschreckvorrichtungen aufgezeigt wurden, sollte in dieser Verordnung klargestellt werden, dass die akustischen Abschreckvorrichtungen während der gesamten Dauer des Fangeinsatzes und nicht nur zum Zeitpunkt des Aussetzens der Netze funktionsfähig sein müssen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften für Signale und Einsatz akustischer Abschreckvorrichtungen gemäß Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 festgelegt.

Artikel 2

(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union stellen sicher, dass die akustischen Abschreckvorrichtungen gemäß Anhang XIII Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 während des gesamten Fangeinsatzes voll funktionsfähig sind.

(2) Diese akustischen Abschreckvorrichtungen müssen einer der im Anhang dieser Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen entsprechen.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten die Verwendung akustischer Abschreckvorrichtungen, die nicht den technischen Spezifikationen oder Verwendungsbedingungen gemäß dem Anhang

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