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Regelwerk, EU 2020, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/987 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 221 vom 10.07.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU 1, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission 2 enthalten in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e Fehler hinsichtlich der von ihrem Geltungsbereich ausgenommenen Wohnraumlüftungsgeräte. Diese Fehler berühren den Inhalt dieser Bestimmung.

(2) Ferner enthält die maltesische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f einen Fehler hinsichtlich der von ihrem Geltungsbereich ausgenommenen Wohnraumlüftungsgeräte. Dieser Fehler berührt den Inhalt dieser Bestimmung.

(3) Die schwedische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 enthält in Anhang I Nummer 9 und in Anhang IV Buchstabe o einen weiteren Fehler hinsichtlich eines der für die Zwecke der Anhänge II bis IX definierten Begriffe. Dieser Fehler berührt den Inhalt dieser Bestimmungen.

(4) Die bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 wird wie folgt berichtigt:

1. Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt berichtigt:

a) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) einen Wärmetauscher und eine Wärmepumpe beinhalten, die zur Wärmerückgewinnung bestimmt ist oder eine Wärmeübertragung oder -entnahme über die des Wärmerückgewinnungssystems hinaus, mit Ausnahme der Wärmeübertragung zum Frostschutz oder zum Abtauen, ermöglicht;"

b) (betrifft nicht die deutsche Fassung);

2. (betrifft nicht die deutsche Fassung);

3. (betrifft nicht die deutsche Fassung).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2020

1) ABl. L 198 vom 28.07.2017 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 337 vom 25.11.2014 S. 27).

ENDE

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