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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2020/994 der Kommission vom 9. Juli 2020 zur Zulassung von Monensin und Nicarbazin (Monimax) als Futtermittelzusatzstoff für Masttruthühner, Masthühner und Junghennen (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 221 vom 10.07.2020 S. 79)



Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von Monensin und Nicarbazin (Monimax) gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von Monensin und Nicarbazin (Monimax), das in die Zusatzstoffkategorie "Kokzidiostatika und Histomonostatika" einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für Masttruthühner, Masthühner und Junghennen.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde"') zog in ihren Gutachten vom 29. November 2017 2, 2. Oktober 2018 3 bzw. 7. Oktober 2019 4 den Schluss, dass Monensin und Nicarbazin (Monimax) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder auf die Umwelt hat. Des Weiteren zog sie den Schluss, dass der Zusatzstoff eine Gefahr beim Einatmen darstellt und dermal toxisch wirken kann. Zum Augenreizungspotenzial liegen keine Daten vor. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde zog den Schluss, dass der Zusatzstoff als wirksam zur Bekämpfung der Kokzidiose bei Masttruthühnern, Masthühnern und Junghennen anzusehen ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass ein Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen zur Überwachung derEimeria spp.-Resistenz erstellt werden sollte. Außerdem prüfte die Behörde den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hatte.

(5) Die Bewertung von Monensin und Nicarbazin (Monimax) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "Kokzidiostatika und Histomonostatika" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2020

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) EFSa Journal 2017; 15(12):5094.

3) EFSa Journal 2018; 16(11):5459.

4) EFSa Journal 2019; 17(11):5888.

.


Anhang


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Name des Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff
(Handels-
bezeichnung)
Zusammensetzung,chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindest-
gehalt

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