Regelwerk, EU 2020

VO (EU) 2020/1191
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Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Artikel 2 Verbote in Bezug auf den spezifizierten Schädling

Artikel 3 Nachweis oder Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings

Artikel 4 Maßnahmen betreffend das bestätigte Auftreten des spezifizierten Schädlings

Artikel 5 Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings in den Mitgliedstaaten

Artikel 6 Verbringung der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen innerhalb der Union

Artikel 7 Verbringung der spezifizierten Samen innerhalb der Union

Artikel 8 Verbringung der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen in die Union

Artikel 9 Verbringung der spezifizierten Samen in die Union

Artikel 10 Amtliche Kontrollen bei der Verbringung in die Union

Artikel 11 Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1615

Artikel 12 Geltungsdauer

Artikel 13 Inkrafttreten

Anhang

1. Probenahmepläne für Samen, außer Samen von Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind

2. Probenahmepläne für spezifizierte Pflanzen, außer Pflanzen von Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind

3. Testmethoden zum Nachweis und zur Identifizierung des spezifizierten Schädlings bei Samen, außer Samen von Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind

4.