VO (EU) 2020/1191
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Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Verbote in Bezug auf den spezifizierten Schädling
Artikel 3 Nachweis oder Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings
Artikel 4 Maßnahmen betreffend das bestätigte Auftreten des spezifizierten Schädlings
Artikel 5 Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings in den Mitgliedstaaten
Artikel 6 Verbringung der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen innerhalb der Union
Artikel 7 Verbringung der spezifizierten Samen innerhalb der Union
Artikel 8 Verbringung der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen in die Union
Artikel 9 Verbringung der spezifizierten Samen in die Union
Artikel 10 Amtliche Kontrollen bei der Verbringung in die Union
Artikel 11 Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1615
Artikel 12 Geltungsdauer
Artikel 13 Inkrafttreten
1. Probenahmepläne für Samen, außer Samen von Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind
2. Probenahmepläne für spezifizierte Pflanzen, außer Pflanzen von Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind
3. Testmethoden zum Nachweis und zur Identifizierung des spezifizierten Schädlings bei Samen, außer Samen von Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind