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Regelwerk, EU 2020, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission vom 27. August 2020 über das Format und die Anweisungen für die Jahresberichte zu den Ergebnissen der Erhebungen und über das Format für die Mehrjahresprogramme für Erhebungen sowie über die praktischen Modalitäten gemäß Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 280 vom 28.08.2020 S. 1)



s.a. Liste -  zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in Gebieten, in denen der betreffende Schädling - soweit bekannt - bisher nicht aufgetreten ist, risikobasierte Erhebungen zum Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen sowie zu Anzeichen und Symptomen eines Befalls mit Schädlingen, für die die Maßnahmen nach Artikel 29 oder gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, durchzuführen und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich über die Ergebnisse dieser Erhebungen Bericht zu erstatten.

(2) Ebenso sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/2031 verpflichtet, jährlich die Erhebungen zu prioritären Schädlingen gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 durchzuführen.

(3) Auf Ersuchen der Kommission hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") ein Toolkit für die Überwachung von Pflanzenschädlingen entwickelt, das Schädlingserhebungskarten für Unionsquarantäneschädlinge und spezifische Leitlinien für einen statistisch fundierten und risikobasierten Ansatz für die Schädlingsüberwachung sowie spezifische Informationen über Erhebungen zu spezifischen Schädlingen umfasst. Ziel dieses Toolkits ist es, die Mitgliedstaaten bei der Konzipierung und Durchführung der Erhebungen zu unterstützen, um ein EU-weit kohärentes Vorgehen zu gewährleisten.

(4) Damit eine einheitliche Darstellung der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Erhebungen sichergestellt wird, sollte für alle relevanten Schädlinge ein Standardformat für die entsprechenden Jahresberichte festgelegt und es sollten Anweisungen zum Ausfüllen gegeben werden. Dieses Format sollte auf den in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Elementen, auf den Anforderungen an die Erhebung, die gemäß den Durchführungsrechtsakten gelten, welche nach der Verordnung (EU) 2016/2031 für spezifische Schädlinge erlassen wurden, sowie auf den jeweiligen Schädlingserhebungskarten und gegebenenfalls auf spezifischen, von der Behörde zu diesem Zweck ausgearbeiteten Leitlinien beruhen. Um einen umfassenden Ansatz zu gewährleisten, sollte das Format für Erhebungen gelten, die zu Unionsquarantäneschädlingen und zu Schädlingen, die den Maßnahmen der Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 unterliegen, in den Gebieten, in denen die Schädlinge - soweit bekannt - bisher in der Union nicht aufgetreten sind, durchgeführt werden.

(5) Bei einigen Schädlingen jedoch werden gemäß bestimmten Durchführungsrechtsakten, welche nach der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassen wurden, statistisch basierte Erhebungen durchzuführen sein. Bei bestimmten Schädlingen können die Mitgliedstaaten beschließen, den statistisch basierten Ansatz anzuwenden. Daher sollte ein spezifisches Format für statistisch basierte Erhebungen festgelegt werden, da dies zur Darstellung der Elemente dieser Erhebungen besser geeignet ist.

(6) Das Format für die Mehrjahresprogramme für Erhebungen und die praktischen Modalitäten für die Anwendung der in Artikel 23

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