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Regelwerk, EU 2020, Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 in Bezug auf die Verringerung der Fangkapazität in der Ostsee und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Flotten, die Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee befischen

(ABl. L 400 vom 30.11.2020 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee (im Folgenden "Mehrjahresplan für die Ostsee") festgelegt. Mit dem Mehrjahresplan für die Ostsee wird beabsichtigt, den ökosystembasierten Ansatz im Fischereimanagement anzuwenden, um sicherzustellen, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden. Der Mehrjahresplan für die Ostsee muss mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich vereinbar sein, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten ökologischen Zustand in der Meeresumwelt zu erreichen, das in der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 vorgegeben ist.

(2) Die Bestimmungen des Mehrjahresplans für die Ostsee über die Annahme von Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandepflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 in Unionsgewässern der Ostsee sollten auch für Atlantischen Lachs (Salmo salar), hinsichtlich der Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gelten.

(3) Der wissenschaftlichen Bewertung des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) zufolge befinden sich viele Arten und Lebensräume in der Ostsee nicht in gutem Zustand. Die jährlichen Nährstoffeinträge überschreiten immer noch regional vereinbarte Ziele in der zentralen Ostsee, dem Schärenmeer und dem Finnischen Meerbusen. Die Nährstoffkonzentrationen sind nach wie vor relativ hoch, und auch das Ausmaß der Tiefwasserbereiche mit wenig oder gar keinem Sauerstoff ist weiterhin groß. Der Schadstoffgehalt ist im Vergleich zu den meisten europäischen Meeren nach wie vor hoch. Durch diese Umweltsituation wird die Nahrungsnetzfunktionalität beeinträchtigt, die Resilienz und Widerstandsfähigkeit gegen weitere Umweltveränderungen gemindert und die Aussichten für sozioökonomischen Nutzen, einschließlich der Fangmöglichkeiten, verringert.

(4) Zwischen dem sich verschlechternden Zustand des Dorschs in der östlichen Ostsee (Gadus morhua) und dieser Umweltsituation wurde ein Zusammenhang festgestellt. Dem ICES zufolge leidet der Bestand von Dorsch in der östlichen Ostsee unter einer nicht nachhaltig geringen Biomasse aufgrund einer Kombination aus rückläufiger Rekrutierung, geringer Verfügbarkeit von Beutearten, Umweltfaktoren und Veränderungen des Ökosystems - wie beispielsweise Sauerstoffmangel, Temperaturanstieg oder Schadstoffbelastung -, die in Anbetracht des Zustands des Bestands eine hohe natürliche Sterblichkeit von etwa dem Dreifachen der fischereilichen Sterblichkeit und eine übermäßige fischereiliche Sterblichkeit zur Folge haben. Die Biomasse von handelsüblich großem Dorsch in der östlichen Ostsee hat ihren niedrigsten beobachteten Stand seit den 1950er-Jahren erreicht. Zudem ist der ICES zu der Einschätzung gelangt, dass die Biomasse des Laicherbestands des Dorschs in der östlichen Ostsee auch ohne jede Fischereitätigkeit mittelfristig (bis 2024) unter dem Nachhaltigkeitsreferenzpunkt bleiben wird, und rät daher in seinem Bestandsgutachten für 2020 zu Nullfangmengen.

(5) Im Mehrjahresplan für die Ostsee ist festgelegt, dass Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Verringerung der Fangmöglichkeiten und besonderer Erhaltungsmaßnahmen, ergriffen werden müssen und dass diese Maßnahmen durch alle anderen geeigneten Maßnahmen zu ergänzen sind, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass ein Bestand bedroht ist. Die Abhilfemaßnahmen können die Aussetzung der gezielten Befischung des Bestands und eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten umfassen. Die Maßnahmen sind anhand der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Situation auszuwählen.

(6) Auf der Grundlage der Bestandsabschätzung für Dorsch in der östlichen Ostsee hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1248 6

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