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Regelwerk, EU 2020, Umweltmanagement

Beschluss (EU) 2020/1802 der Kommission vom 27. November 2020 über die Änderung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung unternommen werden müssen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8151)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 51)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Beschluss (EU) 2017/2285 der Kommission vom 6. Dezember 2017 über die Änderung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung unternommen werden müssen 2, sind in Anhang I Abschnitt 2.4.3 die Anforderungen für die Anwendung eines Stichprobenverfahrens für die Begutachtung von Organisationen mit mehreren Standorten festgelegt.

(2) In Abschnitt 2.4.3.3 Buchstabe a des Nutzerhandbuchs in Anhang I des Beschlusses (EU) 2017/2285 sind die Wirtschaftszweige festgelegt, in denen für die Begutachtung von Organisationen mit mehreren Standorten die Anwendung eines Stichprobenverfahrens gestattet werden kann (Tabelle 9).

(3) In Abschnitt 2.4.3.3 Buchstabe b des Nutzerhandbuchs sind die Wirtschaftszweige festgelegt, in denen für die Begutachtung von Organisationen mit mehreren Standorten die Anwendung eines Stichprobenverfahrens in Pilotprojekten gestattet werden kann ( Tabelle 10); auf der Grundlage der Bewertung des Pilotprojekts kann der EMAS-Ausschuss empfehlen, den Wirtschaftszweig in das Verzeichnis der Wirtschaftszweige aufzunehmen, in denen die Anwendung eines Stichprobenverfahrens gestattet ist ( Tabelle 9).

(4) In Deutschland wurden zwei Pilotprojekte in Wirtschaftszweigen durchgeführt, die in Tabelle 10 aufgeführt sind: ein Projekt im Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen, z.B. Supermärkte) (NACE-Code 47.1) und ein Projekt für Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) (NACE-Code 87) und Sozialwesen (ohne Heime) (NACE-Code 88). Die Ergebnisse dieser Pilotprojekte wurden dem EMAS-Ausschuss vorgelegt.

(5) Auf der Grundlage der Bewertung der Pilotprojekte hat der EMAS-Ausschuss empfohlen, diese Wirtschaftszweige in das Verzeichnis der Wirtschaftszweige aufzunehmen, in denen für die Begutachtung von Organisationen mit mehreren Standorten die Anwendung eines Stichprobenverfahrens gestattet ist ( Tabelle 9)

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die NACE-Codes 47.1, 87 und 88 sind Wirtschaftszweige, in denen für die Begutachtung von Organisationen mit mehreren Standorten die Anwendung eines Stichprobenverfahrens gestattet wird. Diese Wirtschaftszweige werden daher von Tabelle 10 nach Tabelle 9 des Nutzerhandbuchs in Anhang I verschoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. November 2020

1) ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1.

2) ABl. L 328 vom 12.12.2017 S. 38.

ENDE

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