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Regelwerk, EU 2020, Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 702/2014, (EU) Nr. 717/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer und anderer entsprechender Anpassungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 414 vom 09.12.2020 S. 15)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen 1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission 2 gilt bis zum 31. Dezember 2020.

(2) Am 8. September 2018 leitete die Kommission eine Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ein, um diese durch eine neue Verordnung für den Zeitraum 2021-2027 zu ersetzen. Die Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sollte jedoch bei der Ausarbeitung dieser neuen Verordnung berücksichtigt werden. Von besonderer Bedeutung ist der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der GAP zu erstellenden Strategiepläne 3, in dem vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten ihre GAP-Strategiepläne ab dem 1. Januar 2021 umsetzen.

(3) Allerdings ist das Gesetzgebungsverfahren zur GAP-Reform noch nicht abgeschlossen und wird die Annahme des Rechtsrahmens, einschließlich der sich daraus ergebenden delegierten und Durchführungsrechtsakte, noch einige Zeit dauern.

(4) Um sicherzustellen, dass die Beihilferegelungen der Mitgliedstaaten weiter gemäß der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freigestellt werden können, und damit die Überprüfung dieser Verordnung nach der Annahme der GAP-Reform abgeschlossen werden kann, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

(5) Die Verordnungen (EU) Nr. 717/2014 4 und (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission 5 gelten ebenfalls bis zum 31. Dezember 2020.

(6) Am 29. April 2019 und am 2. Mai 2019 leitete die Kommission eine Überprüfung der Verordnungen (EU) Nr. 717/2014 bzw. (EU) Nr. 1388/2014 ein, um diese durch neue Verordnungen für den Zeitraum 2021-2027 zu ersetzen. Diese Verordnungen sollten kohärent und mit anderen Vorschriften zur Bewertung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor konsistent sein, insbesondere mit der Verordnung über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) 6 . Von besonderer Bedeutung ist der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum EMFF, in der die Einrichtung des EMFF ab dem 1. Januar 2021 vorgesehen ist. 7 Allerdings ist das Gesetzgebungsverfahren zur EMFF-Reform noch nicht abgeschlossen. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten weiterhin kleine Beihilfebeträge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gewähren können und ihre Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 freigestellt werden können, und damit die Überprüfung dieser Verordnungen nach der Annahme der EMFF-Reform abgeschlossen werden kann, sollte die Geltungsdauer der Verordnungen (EU) Nr. 717/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

(7) Aufgrund der verlängerten Geltungsdauer der Verordnungen (EU) Nr. 702/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 wollen einige Mitgliedstaaten möglicherweise Maßnahmen verlängern, für die eine Kurzbeschreibung gemäß den genannten Verordnungen übermittelt wurde. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten Kurzbeschreibungen über die Verlängerung dieser Maßnahmen, einschließlich einer möglichen Aufstockung der Mittel, als der Kommission übermittelt und veröffentlicht gelten, sofern die betreffenden Maßnahmen nicht wesentlich geändert werden.

(8) Die Verordnungen (EU) Nr. 702/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 sollten ebenfalls angepasst werden, um die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Unternehmen zu berücksichtigen und die Kohärenz mit der allgemeinen politischen Reaktion der Kommission insbesondere im Zeitraum 2020-2021 zu gewährleisten. Insbesondere sollten Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden, weiterhin für Beihilfen nach den genannten Verordnungen in Betracht kommen.

(9) Artikel 1 und die Artikel 13 bis 43 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 enthalten Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (EMFF-Verordnung), um nicht förderfähige Vorhaben und die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen gemäß diesen Bestimmungen zu definieren. Um während des verlängerten Gültigkeitszeitraums der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014

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(Stand: 05.04.2021)

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