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Regelwerk, EU 2020, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2110 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG der Kommission in Bezug auf den Seuchenfreiheitsstatus für bestimmte Krankheiten bei Wassertieren des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9303)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 427 vom 17.12.2020 S. 10;
VO (EU) 2021/620 - ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 78aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2021/620

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 1, insbesondere auf Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2009/177/EG der Kommission 2 wird die Richtlinie 2006/88/EG in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten durchgeführt. In den Spalten 2 und 4 der Tabelle in Anhang I Teil C der genannten Entscheidung sind jene Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG als seuchenfrei erklärt wurden, und jene Zonen und Kompartimente, die gemäß Artikel 50 Absatz 3 der genannten Richtlinie als seuchenfrei erklärt wurden, aufgeführt. In Spalte 1 derselben Tabelle sind die Krankheiten aufgeführt, für die der Seuchenfreiheitsstatus gilt.

(2) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das "Austrittsabkommen") und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Richtlinie 2006/88/EG sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Deshalb sollten Verweise auf das Vereinigte Königreich in Anhang I der Entscheidung 2009/177/EG durch Verweise auf das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ersetzt werden.

(3) Anhang I der Entscheidung 2009/177/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2020

1) ABl. L 328 vom 24.11.2006 S. 14.

2) Entscheidung 2009/177/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten (ABl. L 63 vom 07.03.2009 S. 15).

.

Anhang

" Teil C
Für seuchenfrei erklärte Mitgliedstaaten *, Zonen und Kompartimente

Krankheit Mitgliedstaat ISO-Code Geografische Abgrenzung des seuchenfreien Gebiets
(Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente)
Virale hämorrhagische
Septikämie (VHS)
Dänemark DK Gesamtes Festlandsgebiet
Irland IE Gesamtes Hoheitsgebiet
Zypern CY Alle Binnenwassergebiete seines Hoheitsgebiets
Finnland FI Alle Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets mit Ausnahme der Provinz Åland
Schweden SE Gesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland) UK(NI) Nordirland
Infektiöse
hämatopoetische Nekrose
(IHN)
Dänemark DK Gesamtes Hoheitsgebiet
Irland IE Gesamtes Hoheitsgebiet
Zypern CY Alle Binnenwassergebiete seines Hoheitsgebiets
Finnland FI Gesamtes Hoheitsgebiet, mit Ausnahme des Küstenkompartiments in Ii, Kuivaniemi, und der folgenden Wassereinzugsgebiete: 14.72 Virmasvesi, 14.73 Nilakka, 4.74 Gebiet Saarijärvi und 4.41 Gebiet Pielinen
Schweden SE Gesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland) UK(NI) Nordirland
Koi-Herpes-
Viruserkrankung (KHV)
Irland IE Gesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland) UK(NI) Nordirland
Infektiöse Anämie der
Lachse (ISA)
Belgien BE Gesamtes Hoheitsgebiet
Bulgarien BG Gesamtes Hoheitsgebiet
Tschechische Republik CZ Gesamtes Hoheitsgebiet
Dänemark DK Gesamtes Hoheitsgebiet
Deutschland DE Gesamtes Hoheitsgebiet
Estland EE Gesamtes Hoheitsgebiet
Irland IE Gesamtes Hoheitsgebiet
Griechenland EL Gesamtes Hoheitsgebiet
Spanien ES Gesamtes Hoheitsgebiet
Frankreich FR Gesamtes Hoheitsgebiet
Italien IT Gesamtes Hoheitsgebiet
Zypern CY Gesamtes Hoheitsgebiet
Lettland LV Gesamtes Hoheitsgebiet
Litauen LT Gesamtes Hoheitsgebiet
Luxemburg LU Gesamtes Hoheitsgebiet
Ungarn HU Gesamtes Hoheitsgebiet
Malta MT Gesamtes Hoheitsgebiet
Niederlande NL Gesamtes Hoheitsgebiet
Österreich AT Gesamtes Hoheitsgebiet
Polen PL Gesamtes Hoheitsgebiet
Portugal PT Gesamtes Hoheitsgebiet
Rumänien RO Gesamtes Hoheitsgebiet
Slowenien SI Gesamtes Hoheitsgebiet
Slowakei SK Gesamtes Hoheitsgebiet
Finnland FI Gesamtes Hoheitsgebiet
Schweden SE Gesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland) UK/NI Nordirland
Infektion mitMarteilia refringens Irland IE Gesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland) UK/NI Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme der Belfast Lough und der Dundrum Bay
Infektion mitBonamia
ostreae
Irland IE Die gesamte Küstenlinie Irlands mit Ausnahme von:
  1. Cork Harbou
  2. Galway Bay
  3. Ballinakill Harbour
  4. Clew Bay
  5. Achill Sound
  6. Loughmore, Blacksod Bay
  7. Lough Foyle
  8. Lough Swilly
  9. Kilkieran Bay
Vereinigtes Königreich (Nordirland) UK(NI) Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme von Lough Foyle und Strangford Lough
Weißpünktchenkrankheit

________
*) () Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland."

ENDE

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