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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2116 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Verlängerung der Zulassung von L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat aus Escherichia coli ATCC 9637 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Salmoniden, zur Ausweitung seiner Verwendung auf andere Fische und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 244/2007

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 426 vom 17.12.2020 S. 7)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 244/2007

Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung geregelt.

(2) L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat ausEscherichia coli ATCC 9637 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 244/2007 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für Salmoniden zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung für L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat ausEscherichia coli ATCC 9637 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Salmoniden gestellt. Gegenstand des Antrags war auch die Änderung der Bezeichnung des Stamms inEscherichia coli NITE SD 00268; dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. Darüber hinaus wurde gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eine Ausweitung der Verwendung auf andere Fische beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 18. März 2020 3 den Schluss, dass L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat ausEscherichia coli NITE SD 00268 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen und bei einer den Bedürfnissen der jeweiligen Zieltierart entsprechenden Verwendungsmenge keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchergesundheit oder die Umwelt hat. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass der fragliche Zusatzstoff zwar nicht hautreizend ist, konnte aber keine Schlussfolgerung darüber ziehen, ob der Zusatzstoff giftig bei Einatmen, augenreizend oder hautsensibilisierend sein könnte. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff für Fischarten eine wirksame Quelle der Aminosäure Histidin ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem die Berichte über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung von L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat ausEscherichia coli NITE SD 00268 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Infolge der Verlängerung der Zulassung von L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat ausEscherichia coli ATCC 9637 als Futtermittelzusatzstoff gemäß den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 244/2007 aufgehoben werden.

(7) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat ausEscherichia coli ATCC 9637 aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Zulassung von L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat ausEscherichia coli

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(Stand: 05.04.2021)

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