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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2119 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle (entwöhnten) Schweinearten, Masthühner, Junghennen, alle Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere aller Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1117/2010 und (EU) Nr. 849/2012 (Zulassungsinhaber: Vetagro S.p.A.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 426 vom 17.12.2020 S. 18)



Neufassung -Ersetzt VO'en (EU) 1117/2010 und 849/2012

Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung geregelt.

(2) Die Zubereitung aus Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1117/2010 der Kommission 2 für entwöhnte Ferkel und mit der Verordnung (EU) Nr. 849/2012 der Kommission 3 für Masthühner, Junghennen, alle Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast, Jungtiere aller Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke sowie entwöhnte Suidae außerSus scrofa domesticus für die Dauer von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 stellte der Zulassungsinhaber einen Antrag auf Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle (entwöhnten) Schweinearten, Masthühner, Junghennen, alle Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere aller Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 17. März 2020 4 den Schluss, dass die Zubereitung aus Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als möglicherweise haut- und augenreizend sowie als potenzielles Haut- und Inhalationsallergen zu betrachten ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden.

(5) Die Bewertung der Zubereitung aus Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung dieses Zusatzstoffs verlängert werden.

(6) Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin als Zusatzstoff in Futtermitteln sollten die Verordnungen (EU) Nr. 1117/2010 und (EU) Nr. 849/2012 aufgehoben werden.

(7) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Zulassung für die im Anhang

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