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Regelwerk, EU 2020, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2217 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung der Anhänge I und III des Beschlusses 2010/472/EU im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs in die Listen der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9554)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 438 vom 28.12.2020 S. 60)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG 1 unterliegen, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a sowie Artikel 19 einleitender Satz und Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In dem Beschluss 2010/472/EU 2 der Kommission werden die Bedingungen für die Einfuhr von Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union festgelegt. Insbesondere enthält Anhang I dieses Beschlusses eine Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen zulassen, und in Anhang III eine Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen dieser Tiere zulassen.

(2) Das Vereinigte Königreich hat die erforderlichen Garantien gemäß Beschluss 2010/472/EU bereitgestellt, damit das Vereinigte Königreich nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Austrittsabkommen") in die Listen in den Anhängen I und III dieses Beschlusses aufgenommen werden kann, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Austrittsabkommen in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls. Angesichts der vom Vereinigten Königreich bereitgestellten Garantien sollte dieses Drittland in die Anhänge des Durchführungsbeschlusses 2010/472/EU aufgenommen werden.

(3) Die Anhänge I und III des Beschlusses 2010/472/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(4) Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und III des Beschlusses 2010/472/EU werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

1) ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 54.

2) Beschluss 2010/472/EU der Kommission vom 26. August 2010 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union (ABl. L 228 vom 31.08.2010 S. 74).

.

Anhang

Die Anhänge I und III des Beschlusses 2010/472/EU werden wie folgt geändert:

1.In Anhang I wird nach dem Eintrag für Chile folgender Eintrag eingefügt:

"GB Vereinigtes Königreich *

*) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf das Vereinigte Königreich für die Zwecke dieses Anhangs Nordirland nicht ein.

2. In Anhang III wird nach dem Eintrag für Chile folgender Eintrag eingefügt:

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