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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/73 der Kommission vom 26. Januar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

(ABl. L 27 vom 27.01.2021 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, Artikel 12 und Artikel 75 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission 2 enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Mit der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geändert, die Laufzeit der aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (im Folgenden "ELER") geförderten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, ihre verlängerten Programme aus der entsprechenden Mittelzuweisung für die Jahre 2021 und 2022 zu finanzieren. Darüber hinaus wurden mit der Verordnung (EU) 2020/2220 die zusätzlichen Mittel aus dem mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates 4 geschaffenen Aufbauinstrument der Europäischen Union (im Folgenden "EURI") im Rahmen der verlängerten Programme in den Jahren 2021 und 2022 bereitgestellt, um Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit dem Ziel zu finanzieren, die Auswirkungen der COVID-19-Krise und ihre Folgen für den Agrarsektor und die ländlichen Gebiete der Union zu bewältigen. Deshalb sollten die betreffenden Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geändert werden.

(2) In Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 ist die Höchstzahl der Änderungen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums festgesetzt, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorschlagen dürfen. Um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Verwendung ihrer Mittelzuweisung für die Jahre 2021 und 2022 im Rahmen der verlängerten Programme zu gewähren und die zusätzlichen Mittel aus dem EURI zu integrieren, sollten die in diesem Artikel genannte Höchstzahl der Änderungen erhöht und die Fristen für die Einreichung von Anträgen auf letzte Programmänderungen verschoben werden. Darüber hinaus muss klargestellt werden, dass die Höchstzahl der Änderungen nicht für Anträge auf Änderung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gelten sollte, falls nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2020/2220 Änderungen erforderlich sind, um die Laufzeit der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verlängern und die zusätzlichen Mittel aus dem EURI zu integrieren.

(3) Gemäß der Verordnung (EU) 2020/2220 sind für die verlängerten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zusammenhang mit dem Leistungsrahmen festgelegte Ziele für das Jahr 2025 festzulegen. Daher muss präzisiert werden, dass sich die Ziele des Indikators für den Leistungsrahmen auf die bis zum 31. Dezember 2025 geplanten Ergebnisse beziehen. Darüber hinaus schließt die Verordnung (EU) 2020/2220 die Anwendung des Leistungsrahmens auf die zusätzlichen Mittel aus dem EURI aus. Daher sollten Ergebnisse, die aus den zusätzlichen Mitteln des EURI finanziert werden, von den Zielen des Leistungsrahmens ausgenommen werden.

(4) Gemäß der Verordnung (EU) 2020/2220 sind die zusätzlichen Mittel aus dem EURI getrennt von der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums zu planen und zu überwachen, wobei grundsätzlich die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anzuwenden sind. Daher sind in den entsprechenden Maßnahmenbeschreibungen in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und in den nationalen Rahmenprogrammen gesonderte Spezifikationen erforderlich, wenn Vorhaben durch zusätzliche Mittel aus dem EURI unterstützt werden. In den Finanzierungsplänen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, der nationalen Rahmenregelungen und der nationalen Netze für den ländlichen Raum sollten ferner die zusätzlichen Mittel aus dem EURI gesondert ausgewiesen werden.

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(Stand: 05.04.2021)

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