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Regelwerk, EU 2021, Gefahrenabwehr - Störfall/Kastrophen

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/88 der Kommission vom 26. Januar 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten im Bereich chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021)313)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 30 vom 28.01.2021 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird der rechtliche Rahmen von rescEU festgelegt. rescEU ist eine Reserve von Kapazitäten auf Unionsebene, die Unterstützung in Überforderungssituationen leisten soll, in denen die auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine wirksame Reaktion auf Natur- und von Menschen verursachte Katastrophen zu gewährleisten.

(2) In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission 2 ist die anfängliche Zusammensetzung von rescEU in Bezug auf die Kapazitäten und die damit verbundenen Qualitätsanforderungen festgelegt. Derzeit umfasst die rescEU-Reserve Kapazitäten für die Waldbrandbekämpfung aus der Luft und die medizinische Evakuierung per Lufttransport, medizinische Notfallteams sowie die Bevorratung medizinischer Ausrüstung und/oder persönlicher Schutzausrüstung.

(3) Nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU wird festgelegt, welche Kapazitäten rescEU unter Berücksichtigung ermittelter und neu entstehender Risiken sowie der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene umfassen soll. In diesem Artikel werden auch die drei Bereiche genannt, auf die rescEU besonders ausgerichtet sein sollte, nämlich Waldbrandbekämpfung aus der Luft, medizinische Notfallbewältigung und chemische, biologische, radiologische und nukleare ("CBRN") Vorfälle.

(4) Eine Analyse der ermittelten und neu auftretenden Risiken sowie der Kapazitäten und Lücken auf Unionsebene zeigt, dass ein Bedarf an rescEU-Dekontaminationskapazitäten im Bereich chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle besteht.

(5) Die im Rahmen von rescEU geschaffene Dekontaminationskapazität sollte eingesetzt werden können, um auf chemische, biologische, radiologische und nukleare Szenarien zu reagieren. Eine umfassende CBRN-Kapazität soll den Vorteil bieten, auf Vorfälle, bei denen ein Mix von Wirkstoffen festgestellt wird, reagieren zu können, und somit einen wirksamen vielseitigen Einsatz ermöglichen.

(6) Das Hauptziel einer CBRN-Dekontaminationskapazität im Rahmen von rescEU sollte es zwar sein, Infrastrukturen, Gebäude, Fahrzeuge, Ausrüstungen und Sachbeweise von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Wirkstoffen zu dekontaminieren, doch die Kapazität kann auch die angemessene Dekontamination betroffener Personen, einschließlich Todesopfern, umfassen.

(7) Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Beschluss 1313/2013/EU werden die Qualitätsanforderungen an die Bewältigungskapazitäten, die Teil von rescEU sind, nach Konsultation der Mitgliedstaaten festgelegt.

(8) Kapazitäten für die CBRN-Dekontamination sollten im Einklang mit den in Artikel 3e des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 genannten Kategorien förderfähiger Kosten und nach Konsultation der Mitgliedstaaten eingerichtet werden, um auf Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen reagieren zu können.

(9) Damit nach Artikel 21 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU finanzielle Unterstützung der Union für die Einrichtung solcher Kapazitäten zur CBRN-Dekontamination bereitgestellt werden kann, sollten deren geschätzte Gesamtkosten bestimmt werden. Die geschätzten Gesamtkosten sollten unter Berücksichtigung der in Anhang IA des genannten Beschlusses festgelegten Kategorien förderfähiger Kosten berechnet werden.

(10) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Der vierte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"-Kapazitäten für die medizinische Bevorratung,"

ii) folgender fünfter Gedankenstrich wird angefügt:

"-Kapazitäten im Bereich chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle.";

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe f erhält folgende Fassung:

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