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Regelwerk, EU 2021, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/341 der Kommission vom 23. Februar 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/424, (EU) 2019/1781, (EU) 2019/2019, (EU) 2019/2020, (EU) 2019/2021, (EU) 2019/2022, (EU) 2019/2023 und (EU) 2019/2024 in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte, Elektromotoren und Drehzahlregelungen, Kühlgeräte, Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, elektronische Displays, Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sowie Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 108)



s.: NormenübersichtNormen zur 2009/125/EG

Hinweis: Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2009/125/EG wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Ökodesign-Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte festzulegen.

(2) In den Verordnungen (EU) 2019/424 2, (EU) 2019/1781 3, (EU) 2019/2019 4, (EU) 2019/2020 5, (EU) 2019/2021 6, (EU) 2019/2022 7, (EU) 2019/2023 8 und (EU) 2019/2024 9 der Kommission (im Folgenden die "geänderten Verordnungen") wurden Ökodesign-Bestimmungen für Server und Datenspeicherprodukte, Elektromotoren und Drehzahlregelungen, Kühlgeräte, Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, elektronische Displays, Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sowie für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion festgelegt.

(3) Zur Vermeidung von Unsicherheiten bei den Herstellern und nationalen Marktaufsichtsbehörden hinsichtlich der in die technische Dokumentation aufzunehmenden Werte und der Prüftoleranzen sollte in die geänderten Verordnungen eine Definition des Begriffs "angegebene Werte" aufgenommen werden.

(4) Zur Verbesserung der Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit der produktspezifischen Verordnungen und im Interesse des Verbraucherschutzes sollten keine Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen, die in der Lage sind zu erkennen, dass sie geprüft werden, und ihre Leistungsmerkmale unter Prüfbedingungen automatisch zu verändern, um in Bezug auf einen Parameter bessere Werte zu erzielen, der in diesen Verordnungen spezifiziert oder in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen beigefügten Dokumentation aufgeführt ist.

(5) Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen oder berechnet werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 genannten europäischen Normungsorganisationen angenommen wurden.

(6) Produkte, die Lichtquellen enthalten, die für die Nachprüfung nicht ohne Beschädigung einer oder mehrerer Lichtquellen entnommen werden können, sollten bei der Konformitätsbewertung und Nachprüfung als Lichtquellen geprüft werden.

(7) Für elektronische Displays sowie für Server und Datenspeicherprodukte wurden bisher keine harmonisierten Normen entwickelt, und die einschlägigen vorhandenen Normen decken nicht alle erforderlichen regulierten Parameter ab; dies betrifft insbesondere den hohen Dynamikumfang (High Dynamic Range) und die automatische Helligkeitsregelung (Automatic Brightness Control) bei elektronischen Displays sowie die Kategorien der Betriebsbedingungen bei Servern und Datenspeicherprodukten. Bis die europäischen Normungsorganisationen harmonisierte Normen für diese Produktgruppe verabschieden, sollten die in dieser Verordnung dargelegten übergangsweise geltenden Methoden oder andere zuverlässige, genaue und reproduzierbare Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, angewandt werden, um die Vergleichbarkeit der Messungen und Berechnungen sicherzustellen.

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