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Regelwerk, EU 2021, Natur-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/415 der Kommission vom 8. März 2021 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates zwecks Anpassung der taxonomischen Gruppen und Namen bestimmter Saatgut- und Unkrautarten an die Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 81 vom 09.03.2021 S. 65)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Teil a Buchstabe a und Artikel 21a,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut 2, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Teil A und Artikel 21a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Angesichts der Entwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse wurden die botanischen Bezeichnungen von raublättrigem Schafschwingel und gemeiner Quecke sowie die botanischen Bezeichnungen von Weichweizen, Hartweizen, Spelz, Sorghum und Sudangras gemäß den Regeln des International Code of Nomenclature for algae, fungi, and plants geändert.

(2) Die botanische Bezeichnung für raublättrigen Schafschwingel wurde geändert, da die BezeichnungFestuca trachyphylla (Hack.) Hack. früher ordnungsgemäß veröffentlicht wurde als die Bezeichnung Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina. Elytrigia repens als botanische Bezeichnung für die gemeine Quecke wurde nicht ordnungsgemäß veröffentlicht. Stattdessen wurde Elymus repens als gültige botanische Bezeichnung dieser Art festgelegt.

(3) Anhand von Genom und Phylogenie gewonnene Erkenntnisse zur Taxonomie von Triticum-Arten haben bestätigt, dass Hartweizen und Spelz, die früher als eigenständige Arten betrachtet wurden, eigentlich Unterarten einer anderen Art sind. Deshalb wurde die frühere botanische Bezeichnung von Hartweizen, Triticum durum Desf., geändert, und die neue Bezeichnung lautet Triticum turgidum L. subsp.durum (Desf.) van Slageren. Die botanische Bezeichnung von Spelz, Triticum spelta Desf., wurde geändert und lautet nun Triticum aestivum L. subsp.spelta (L.) Thell. Da Spelz nun als eine Unterart von Weizen zu betrachten ist, wurde die früher als Triticum aestivum L. bezeichnete Pflanzengruppe gemäß den Regeln des International Code of Nomenclature for algae, fungi, and plants in Triticum aestivum L. subsp.aestivum umbenannt.

(4) Die frühere botanische Bezeichnung von Sudangras, Sorghum sudanense (Piper) Stapf, wurde nicht ordnungsgemäß veröffentlicht, und Sorghum bicolor (L.) Moench subsp.drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse wurde gemäß den Regeln des International Code of Nomenclature for algae, fungi, and plants als gültige Bezeichnung für diese Pflanzengruppe festgelegt. Da Sudangras nun den taxonomischen Rang einer Unterart von Sorghum erhalten hat, wurde die botanische Bezeichnung von Sorghum, Sorghum bicolor (L.) Moench, gemäß den Regeln des International Code of Nomenclature for algae, fungi, and plants in Sorghum bicolor (L.) Moench subsp.bicolor geändert.

(5) Zur Berücksichtigung dieser Änderungen sollten die Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG geändert werden.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderung der Richtlinie 66/401/EWG

Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 Teil a Buchstabe a erhält die sechzehnte Definition folgende Fassung:

"Festuca trachyphylla (Hack.) Hack. Raublättriger Schafschwingel"

2. Anhang II wird nach Maßgabe des Teils A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2 Änderung der Richtlinie 66/402/EWG

Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 wird Teil A wie folgt geändert:

a) Die achte Definition erhält folgende Fassung:

"Sorghum bicolor (L.) Moench subsp.bicolor Sorghum"

b) Die neunte Definition erhält folgende Fassung:

"Sorghum bicolor (L.) Moench subsp.drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse Sudangras"

c) Die elfte Definition erhält folgende Fassung:

"Triticum aestivum L. subsp.aestivum Weichweizen"

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(Stand: 22.12.2021)

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