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Regelwerk, EU 2021, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/419 der Kommission vom 9. März 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 in Bezug auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Israel und zur Anpassung der Codes der Kombinierten Nomenklatur für Ullucus tuberosus sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf die pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen für das Einführen von diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union

(ABl. L 83 vom 10.03.2021 S. 6)



s.a. Liste -  zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 42 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 enthält eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission 3 sind besondere Vorschriften für das Verfahren festgelegt, das bei der Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko anzuwenden ist.

(3) Nach einer vorläufigen Risikobewertung wurden 35 zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen aus allen Drittländern als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen, darunter die GattungJasminum L.

(4) Wird auf der Grundlage einer Risikobewertung festgestellt, dass von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einem bestimmten Gebiet des betreffenden Drittlands ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko ausgeht, dass dieses Risiko jedoch durch Ausführung bestimmter Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann, so streicht die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände aus der Liste der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 und nimmt sie in die Liste gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 auf.

(5) Darüber hinaus sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission 4 die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in das Gebiet der Union festgelegt.

(6) Am 25. September 2019 stellte Israel bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von unbewurzelten Stecklingen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen vonJasminum polyanthum Franchet (im Folgenden die "spezifizierten Pflanzen"). Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

(7) Am 12. August 2020 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen vonJasminum polyanthum aus Israel 5. Die Behörde ermittelteScirtothrips dorsalis,Aonidiella orientalis,Milviscutulus mangiferae,Paracoccus marginatus,Pulvinaria psidii undColletotrichum siamense (im Folgenden die "spezifizierten Schädlinge") als für die spezifizierten Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diese Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit ein.

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(Stand: 05.04.2021)

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