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Regelwerk, EU 2021, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/439 der Kommission vom 3. März 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 hinsichtlich der Aufnahme eines neuen thematischen Ziels in die Nomenklatur der Interventionskategorien für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"

(ABl. L 85 vom 12.03.2021 S. 149)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission 2 enthält die Nomenklatur der Interventionskategorien für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung".

(2) In Artikel 92b Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geänderten Fassung wird das neue thematische Ziel "Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft" festgelegt, in dessen Rahmen die zusätzlichen Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union bereitgestellt werden. Aufgrund der Aufnahme dieses neuen thematischen Ziels sollte Anhang I Tabelle 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 entsprechend geändert werden.

(3) Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Koordinierungsausschusses für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang I Tabelle 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 wird folgende Zeile angefügt:

"13 - Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. März 2021


1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 320.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 69 vom 08.03.2014 S. 65).

3) Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 30).


ENDE

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