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Erläuterungen zu den Meldungen über Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen Anhang II 22

Teil I
Allgemeine Erläuterungen

1. Aufbau und Konventionen

1.1. Aufbau

  1. Insgesamt erstreckt sich der Melderahmen auf sechs Themenkomplexe:
    1. angemessene Eigenkapitalausstattung, Übersicht über die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel, Gesamtrisikobetrag, vorsichtige Bewertung, Verlustdeckung für notleidende Risikopositionen ('PE');
    2. Solvabilität der Gruppe, Übersicht über die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen durch sämtliche in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens aufgenommene einzelne Unternehmen;
    3. Kreditrisiko (unter Einschluss des Gegenparteiausfallrisikos, des Verwässerungsrisikos und des Abwicklungsrisikos);
    4. Marktrisiko (unter Einschluss des Positionsrisikos für das Handelsbuch, des Fremdwährungsrisikos, des Warenpositionsrisikos und des CVA-Risikos);
    5. operationelles Risiko;
    6. Risikopositionen gegenüber Staaten.
  2. Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Durchführungsverordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln.
  3. Die Institute müssen nur die für sie relevanten Meldebögen einreichen. Hierbei ist der zur Feststellung der Eigenmittelanforderung verwendete Ansatz ausschlaggebend.

1.2. Nummerierungskonvention

  1. In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 5 bis 8 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.
  2. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}.
  3. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}.
  4. Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}
  5. Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen (*) verwendet.

1.3. Vorzeichenkonvention

  1. Jeder Betrag, um den die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen erhöht werden, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.
  2. [leer]

Teil II
Erläuterungen zu den einzelnen Meldebögen

1. Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung ('CA')

1.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Die CA-Meldebögen enthalten Angaben zu den Zählern für Säule I (Eigenmittel, Kernkapital, hartes Kernkapital), dem Nenner (Eigenmittelanforderung) und zur Anwendung der Übergangsbestimmungen der Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU. Sie bestehen aus fünf Meldebögen:
    1. Der Meldebogen CA1 enthält den Eigenmittelbetrag des Instituts, aufgeschlüsselt nach den Positionen, die zum Erreichen dieses Betrags notwendig sind. Der errechnete Eigenmittelbetrag schließt die insgesamt aus der Anwendung der Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU entstehenden Auswirkungen für die einzelnen Kapitalarten ein.
    2. Im Meldebogen CA2 werden die Gesamtrisikobeträge gemäß Definition in Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusammengefasst.
    3. Der Meldebogen CA3 enthält die Quoten, für die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Mindesthöhen festgelegt werden, Säule-2-Kennziffern sowie andere, damit zusammenhängende Daten.
    4. Im Meldebogen CA4 finden sich Zusatzinformationen, die u. a. für die Berechnung der in CA1 enthaltenen Positionen erforderlich sind, sowie Angaben zu den Kapitalpuffern gemäß Richtlinie 2013/36/EU.
    5. Der Meldebogen CA5 enthält die Daten, die zur Berechnung der Auswirkungen der Anwendung der Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die Eigenmittel benötigt werden. Der Bogen CA5 wird nach dem Auslaufen dieser Übergangsbestimmungen nicht mehr weiterbestehen.
  2. Die Meldebögen sind von allen meldenden Unternehmen zu verwenden. Der jeweils befolgte Rechnungslegungsrahmen ist dabei unerheblich, obgleich einige Positionen im Zähler speziell auf Bewertungsgrundsätze für IAS/IFRS anwendende Unternehmen zugeschnitten sind. Im Allgemeinen sind die Angaben im Nenner mit den Endergebnissen verknüpft, die in den entsprechenden Meldebögen zur Berechnung des Gesamtrisikopositionsbetrags gemeldet werden.

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