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Teil 4:
Sicherheitenswaps

1. Sicherheitenswaps

1.1. Allgemeine Bemerkungen

1. In diesem Meldebogen werden sämtliche innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werdenden Transaktionen, bei denen unbare Aktiva gegen andere unbare Aktiva getauscht werden, gemeldet. Posten, zu denen die Institute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

2. Bei Sicherheitenswaps, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird ein Abfluss angesetzt, wenn der geliehene Vermögenswert nach Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 einem geringeren Haircut unterliegt als der verliehene Vermögenswert. Berechnet wird der Abfluss durch Multiplikation des Marktwerts des geliehenen Vermögenswerts mit der Differenz zwischen der Abflussrate, die auf den verliehenen Vermögenswert und der Abflussrate, die auf den geliehenen Vermögenswert bei innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werdenden besicherten Finanzierungsgeschäften anwendbar ist. Handelt es sich bei der Gegenpartei um die inländische Zentralbank des Kreditinstituts, so wird auf den Marktwert des geliehenen Vermögenswerts eine Abflussrate von 0 % angewandt. Die inländische Zentralbank des Kreditinstituts ist die inländische Zentralbank im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 28 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

3. Bei Sicherheitenswaps, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird ein Zufluss angesetzt, wenn der verliehene Vermögenswert nach Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 einem geringeren Haircut unterliegt als der geliehene Vermögenswert. Berechnet wird der Zufluss durch Multiplikation des Marktwerts des verliehenen Vermögenswerts mit der Differenz zwischen der Zuflussrate, die auf den geliehenen Vermögenswert und der Zuflussrate, die auf den verliehenen Vermögenswert bei innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werdenden besicherten Finanzierungsgeschäften anwendbar ist. Wird die empfangene Sicherheit zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet, die über 30 Kalendertage hinaus verlängert werden können, wird kein Zufluss ausgewiesen.

4. Bei liquiden Aktiva wird der Liquiditätswert gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 berechnet.

5. Jeder Sicherheitenswap wird einzeln bewertet und der Mittelfluss entweder als Abfluss oder Zufluss (je Transaktion) in der entsprechenden Zeile ausgewiesen. Wenn ein Handel verschiedene Sicherheitenkategorien (z.B. Korb von Sicherheiten) umfasst, wird er zu Meldezwecken in Teile entsprechend den Meldebogenzeilen aufgeteilt und in Teilen bewertet. Bei Swapgeschäften mit Sicherheitenkörben oder -pools, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, werden die verliehenen unbaren Aktiva den geliehenen unbaren Aktiva entsprechend den in Titel II Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Kategorien liquider Aktiva einzeln zugeordnet, angefangen mit der am wenigsten liquiden Kombination (d. h. verliehene nicht liquide unbare Aktiva, geliehene nicht liquide unbare Aktiva). Etwaige überschüssige Sicherheiten innerhalb einer Kombination werden in die höhere Kategorie verschoben, sodass die entsprechenden Kombinationen bis hin zur liquidesten Kombination vollständig ausgeglichen sind. Etwaige insgesamt überschüssige Sicherheiten werden sodann bei der liquidesten Kombination erfasst.

6. Sicherheitenswaps mit Aktien oder Anteilen von OGa werden so gemeldet, als beinhalteten die betreffenden Geschäfte die dem OGa zugrunde liegenden Vermögenswerte. Die unterschiedlichen auf Aktien oder Anteile an OGa angewandten Abschläge müssen sich in der jeweils zu meldenden Ab- oder Zuflussrate widerspiegeln.

7. Die Kreditinstitute füllen den Meldebogen in den entsprechenden Währungen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 aus. In diesem Falle umfassen die gemeldeten Salden nur die auf die jeweilige Währung lautenden Salden, um sicherzustellen, dass Währungsabweichungen korrekt widergespiegelt werden. Dies kann bedeuten, dass nur eine Seite des Geschäfts im Meldebogen für die jeweilige Währung ausgewiesen wird, mit entsprechenden Auswirkungen auf den überschüssigen Liquiditätswert.

1.2. Besondere Bemerkungen

8. Zur Berechnung der Zuflüsse oder Abflüsse werden Sicherheitenswaps unabhängig davon gemeldet, ob die zugrunde liegende Sicherheit die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt oder erfüllen würde, wenn sie nicht schon als Sicherheit für das betreffende Geschäft verwendet würde. Zur Berechnung des angepassten Bestands liquider Aktiva gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 melden die Kreditinstitute außerdem jene Transaktionen gesondert, bei denen zumindest eine Komponente der Sicherheit die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

9. Wenn ein Institut nur einen Teil seiner Aktien, Zentralstaat- oder Bankaktiva in Fremdwährung bzw. seiner Zentralstaat- oder Bankaktiva in Landeswährung innerhalb seiner erstklassigen liquiden Aktiva ansetzen kann, wird nur der ansetzbare Teil in den Zeilen für Aktiva der Stufen 1, 2a und 2B gemeldet (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 10

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