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Regelwerk, EU 2021, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/687 der Kommission vom 26. April 2021 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 143 vom 27.04.2021 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht" 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene und wilde Schweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission 2 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten in den in demselben Anhang aufgeführten Sperrzonen für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind. Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/623 der Kommission 3 geändert, um die Kontinuität und Kohärenz der besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union nach dem Auslaufen des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission 4 und dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 am 21. April 2021 zu gewährleisten.

(3) Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche, wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission 5 öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere 6 der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE-Kodex) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.

(4) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2021/623 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Slowakei gekommen. Darüber hinaus hat sich die Seuchenlage in bestimmten als Sperrzonen II und III ausgewiesenen Gebieten in Bulgarien und Polen in Bezug auf gehaltene Schweine und Wildschweine aufgrund der von diesen Mitgliedstaaten im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen verbessert.

(5) Im April 2021 wurden zwei Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Bezirk Detva in der Slowakei in einem derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzone I aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffene Gebiet in der Slowakei, das in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführt ist, in diesem Anhang nun stattdessen als Sperrzone II aufgeführt werden.

(6) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Slowakei und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesem Mitgliedstaat neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in Anhang I

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(Stand: 30.04.2021)

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