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Regelwerk, EU 2021, Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/746 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG hinsichtlich der Protokolle für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und bestimmter Sorten von Gemüsearten und zur Änderung der Richtlinie 2003/90/EG hinsichtlich bestimmter botanischer Bezeichnungen von Pflanzen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 160 vom 07.05.2021 S. 94)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Richtlinien 2003/90/EG 3 und 2003/91/EG 4 der Kommission soll sichergestellt werden, dass die Sorten landwirtschaftlicher Pflanzen- und Gemüsearten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Kataloge aufnehmen, den Protokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) entsprechen. Diese Richtlinien zielen insbesondere darauf ab, die Einhaltung der Vorschriften über die Merkmale, auf die sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und die Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzen- und Gemüsearten zu gewährleisten. Für Arten, die nicht unter CPVO-Protokolle fallen, soll mit diesen Richtlinien die Übereinstimmung mit den Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) sichergestellt werden.

(2) CPVO und UPOV haben weitere Protokolle und Leitlinien festgelegt und bestehende aktualisiert, insbesondere in Bezug auf Futtererbse, Raps, Baumwolle, Hafer, Lieschgras, Sareptasenf, Broccoli, Paprika, Melone, Artischocke, Tomate/Paradeiser, Erbse, Spinat und Tomate/Paradeiser - Wurzelstöcke. Zur Berücksichtigung dieser Entwicklungen sollten die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG entsprechend angepasst werden.

(3) Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/415 der Kommission 5 wurden die Richtlinien 66/401/EWG 6 und 66/402/EWG 7 des Rates hinsichtlich bestimmter botanischer Bezeichnungen für raublättrigen Schafschwingel, Weichweizen, Hartweizen, Spelz, Sorghum und Sudangras geändert, um dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. Zur Berücksichtigung dieser Änderungen sollte die Richtlinien 2003/90/EG entsprechend angepasst werden.

(4) Die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(5) Für bestimmte Sorten, die nicht zur Aufnahme in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen- oder Gemüsearten zugelassen wurden, haben vor dem 1. Januar 2022 amtliche Untersuchungen begonnen, und zwar entweder gemäß den CPVO-Protokollen oder den UPOV-Leitlinien, die im jeweiligen Anhang der Richtlinie 2003/90/EG oder der Richtlinie 2003/91/EG in der Fassung vor ihrer Änderung durch die vorliegende Richtlinie aufgeführt sind. Um diese Untersuchungen nicht zu beeinträchtigen, sollten die Mitgliedstaaten für diese Untersuchungen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG in der Fassung anwenden, die vor der Änderung durch die vorliegende Richtlinie galt.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2003/90/EG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/90/EG erhalten die Fassung von Teil A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2 Änderungen der Richtlinie 2003/91/EG

Die Anhänge der Richtlinie 2003/91/EG erhalten die Fassung von Teil B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 3 Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2022 an.

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(Stand: 11.08.2022)

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