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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Beschluss (EU) 2021/924 des Rates vom 3. Juni 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Kakaorat zu vertretenden Standpunkt zur Verlängerung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010

(ABl. L 203 vom 09.06.2021 S. 8)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Internationale Kakao-Übereinkommen von 2010 (im Folgenden "Übereinkommen") wurde von der Union mit dem Beschluss 2012/189/EU des Rates 1 geschlossen und trat am 1. Oktober 2012 in Kraft.

(2) Gemäß Artikel 62 Absatz 1 des Übereinkommens bleibt das Übereinkommen bis zum 30. September 2022 in Kraft, sofern es nicht verlängert wird.

(3) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens übt der Internationale Kakaorat der Internationalen Kakao-Organisation (im Folgenden "Rat der ICCO") alle Befugnisse aus und erfüllt oder sorgt für die Erfüllung aller Aufgaben, die für die Anwendung der ausdrücklichen Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind. Gemäß Artikel 62 Absatz 4 des Übereinkommens kann der Rat der ICCO einen Beschluss über die Verlängerung des Übereinkommens über sein derzeitiges Ablaufdatum hinaus um zwei Zeiträume, die jeweils zwei Kakaojahre nicht überschreiten dürfen, d. h. bis zum 30. September 2024 für den ersten Zeitraum und bis zum 30. September 2026 für den zweiten Zeitraum, annehmen.

(4) Der Rat der ICCO beabsichtigt, in der Folge seiner 103. Tagung am 22. und 23. April 2021 einen Beschluss über die Verlängerung des Übereinkommens anzunehmen.

(5) Es ist angebracht, den im Namen der Union im Rat der ICCO zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss des Rates der ICCO zur Verlängerung des Übereinkommens für die Union bindend sein wird.

(6) Angesichts der Bedeutung des Kakaosektors für eine Reihe von Mitgliedstaaten und für die Wirtschaft der Union ist es im Interesse der Union, dass das Übereinkommen verlängert wird und dass die Union Vertragspartei des Übereinkommen bleibt.

(7) Eine Verlängerung des Übereinkommens um höchstens vier Jahre dürfte den Mitgliedern des Rates der ICCO genügend Zeit geben, eine gründliche Überprüfung des Übereinkommens vorzunehmen, welche einen Schwerpunkt auf dessen Modernisierung und Vereinfachung legt.

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Internationalen Kakaorat der Internationalen Kakao-Organisation bezüglich der Verlängerung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 zu vertreten ist, besteht darin, für seine Verlängerung um zwei Zeiträume von jeweils höchstens zwei Kakaojahren zu stimmen, d. h. bis zum 30. September 2024 für den ersten Zeitraum und bis zum 30. September 2026 für den zweiten Zeitraum.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2021.


1) Beschluss 2012/189/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 (ABl. L 102 vom 12.04.2012 S. 1).


ENDE

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(Stand: 11.06.2021)

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