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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission vom 9. Juni 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 204 vom 10.06.2021 S. 18 A;
VO (EU) 2021/2158 - ABl. L 436 vom 07.12.2021 S. 35)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 der genannten Verordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die klassische Schweinepest ist eine infektiöse virale Seuche, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. Die Ausbreitung dieser Seuche kann durch direkte und indirekte Verluste die Produktivität der Landwirtschaft schwer beeinträchtigen.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission 2 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den Mitgliedstaaten festgelegt, und er wurde mehrere Male geändert, vor allem um die Entwicklungen der Seuchenlage in der Union zu berücksichtigen. Er gilt bis zum 21. April 2021.

(3) In der Verordnung (EU) 2016/429 wird ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die klassische Schweinepest ist unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der genannten Verordnung gelistet, und für sie gelten die in der genannten Verordnung festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ist die klassische Schweinepest in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als eine Seuche der Kategorien A, D und E gelistet, die Suidae und Tayassuidae betrifft, und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 4 ergänzt dazu die Vorschriften für die Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A, B und C, einschließlich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest, der Verordnung (EU) 2016/429. Diese drei Rechtsakte gelten ab dem 21. April 2021.

(4) Die gegenwärtigen Maßnahmen der Union zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest gemäß Durchführungsbeschluss 2013/764/EU müssen mit dem durch die Verordnung (EU) 2016/429 eingeführten neuen Rechtsrahmen für Tiergesundheit in Übereinstimmung gebracht werden. Die Vorschriften der Union müssen auch so weit wie möglich mit internationalen Normen in Übereinstimmung gebracht werden, wie den Normen des Kapitels 15.2 "Infektion mit dem Virus der klassischen Schweinepest" des Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organization for Animal Health) 5 (OIE-Kodex).

(5) Die allgemeine Lage in Bezug auf die klassische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Mitgliedstaaten stellt sowohl auf epidemiologischer Ebene als auch auf der Ebene des Risikomanagements ein anhaltendes Risiko für ihre weitere Ausbreitung in der Union dar. Die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erfassen nicht alle spezifischen Einzelheiten und Aspekte in Bezug auf die Ausbreitung und die Seuchenlage der klassischen Schweinepest. Es ist daher angezeigt, unter Bedingungen, die der Lage der klassischen Schweinepest in der Union angemessen sind, besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für einen begrenzten Zeitraum festzulegen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen in der Union einheitlich durchgeführt werden, wenn die Gefahr einer Ausbreitung dieser Seuche besteht.

(6) In der Verordnung (EU) 2016/429 ist ein Ausbruch definiert als das amtlich bestätigte Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche bei einem oder mehreren Tieren in einem Betrieb oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden oder sich befinden. Bei den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften sollte berücksichtigt werden, ob der Ausbruch der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen oder gehaltenen Schweinen aufgetreten ist.

(7) Die Verordnung sollte eine Regionalisierung ermöglichen, die zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

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(Stand: 23.12.2021)

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